Rz. 36

Es gelten die allgemeinen Grundsätze zu Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) und Verbotsirrtum (§ 17 StGB).

Irrt sich der Täter über den Geheimnischarakter der offenbarten Tatsache oder darüber, dass ihm das Geheimnis in seiner Funktion als Abschlussprüfer, Gehilfe oder Beschäftigter einer Prüfstelle bekannt geworden ist, liegt ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor. Dies gilt auch, wenn der Täter irrig davon ausgeht, dass ein von der Geheimhaltungspflicht befreiender Beschluss des vertretungsberechtigten Organs vorliegt.[1]

 

Rz. 37

Irrt sich der Täter über die Schweigepflicht als solche oder geht er irrig vom Eingreifen eines Rechtfertigungsgrunds aus, so liegt lediglich ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB vor, der nur im Fall der Unvermeidbarkeit zur Straflosigkeit führt.

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 333 HGB Rz 21.

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