Rz. 121

Wird nach dem Verkauf eines Teils der Beteiligung kein maßgeblicher Einfluss mehr ausgeübt, kann die Beteiligung nicht länger als Beteiligung an einem assoziierten Unt im Konzernabschluss ausgewiesen werden.[1]

Für die auf die verbliebenen Anteile entfallenden Wertabweichungen gegenüber dem Buchwert im Jahresabschluss des beteiligten Unt oder den niedrigeren beizulegenden Wert ist eine erfolgsneutrale Verrechnung mit den entsprechenden Gegenposten in den Gewinnrücklagen (bzw. Ergebnisvortrag) der Konzernbilanz vorzunehmen.[2] Davon abweichend sieht DRS 26.68 vor, dass als AK der verbleibenden Anteile der entsprechende Beteiligungsbuchwert im Konzernabschluss angesetzt wird ("Einfrieren der Equity-Methode"). Gleiches gilt für den Fall, dass der maßgebliche Einfluss entfällt (DRS 26.69). Folge ist, dass die Beteiligung im Konzernabschluss ggfs. mit einem über dem im Jahresabschluss angesetzten Buchwert liegenden Buchwert ausgewiesen wird.[3]

[1] Ebenso Küting/Zündorf, in Küting/Weber, HdK, Bd. II, 2. Aufl. 1998, § 312 HGB Rn 155. Für die veräußerten Anteile gelten die unter Rz 119 f. dargestellten Grundsätze.
[2] Vgl. Küting/Zündorf, in Küting/Weber, HdK, Bd. II, 2. Aufl. 1998, § 312 HGB Rn 154.
[3] Im handelsrechtlichen Schrifttum wird dieser Ansatz tw. als mit dem AK-Prinzip unvereinbar und daher unzulässig eingestuft; vgl. Küting/Zündorf, in Küting/Weber, HdK, Bd. II, 2. Aufl. 1998, § 312 HGB Rz 167 m. w. N.; Schmidbauer, DStR 2001, S. 1544. Nach a. A. sei die Behandlung vor dem Hintergrund einer zutreffenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Anpassung an internationale Regelungen als zulässig hinnehmbar; vgl. Schruff, BB 2001, S. 87.

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