Rz. 176

I. R. d. Berichtspflichten nach Abs. 2 Satz 1 hat der Abschlussprüfer zu folgenden Bereichen Ausführungen in den Prüfungsbericht aufzunehmen:

  • Konsolidierungskreis und Konzernabschlussstichtag,
  • Ordnungsmäßigkeit der in den Konzernabschluss einbezogenen Abschlüsse,
  • Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses.
 

Rz. 177

Bzgl. des Konsolidierungskreises ist – da entsprechende Angaben im Konzernanhang ohnehin enthalten sind – festzustellen, ob die diesbzgl. Anhangangaben zutreffend sind. Es empfiehlt sich auf Veränderungen im Konsolidierungskreises gegenüber dem Vorjahr einzugehen. Der Abschlussprüfer hat außerdem festzustellen, ob bei der Abgrenzung des Konsolidierungskreises das Gebot der Stetigkeit (§ 297 Abs. 3 Satz 2 HGB) sowie die Vorschriften zur Nichteinbeziehung (§ 296 HGB), zur Quotenkonsolidierung (§ 310 HGB) und zur Equity-Bilanzierung (§§ 311, 312 HGB) eingehalten wurden.[1]

 

Rz. 178

Bei Konzernabschlussprüfungen bei PIE ist gem. Art. 11 Abs. 2 Buchst. m) EU-APrVO im Prüfungsbericht eine Erläuterung des Umfangs der Konsolidierung und der vom geprüften Unt auf etwaige nicht konsolidierte Unt angewandte Ausschlusskriterien vorzunehmen sowie die Angabe, ob die angewandten Kriterien im Einklang mit den Rechnungslegungsregelungen stehen. Diese Erläuterungspflicht ist somit weitergehender als die nach § 321 HGB hinreichende Feststellung der Gesetzeskonformität.[2]

 

Rz. 179

Weicht bei einbezogenen TU der Stichtag des Jahresabschlusses vom Konzernabschlussstichtag ab und ist von dem TU kein Zwischenabschluss aufgestellt worden (§ 299 Abs. 2 Satz 2 HGB), so hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben. Ergänzend ist in diesen Fällen darauf einzugehen, ob sich Vorgänge von besonderer Bedeutung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des TU zwischen diesen beiden Stichtagen ergeben haben.[3]

 

Rz. 180

Im Konzernprüfungsbericht ist auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der einbezogenen Jahresabschlüsse von TU einzugehen. In Abhängigkeit von der Größe des Konsolidierungskreises kann es sich empfehlen, im Prüfungsbericht diejenigen Prüfungsberichte bzw. Bestätigungsvermerke von anderen Abschlussprüfern anzugeben, die vom Konzern-Abschlussprüfer verwertet wurden. Im Interesse der Klarheit der Berichterstattung empfiehlt es sich darzulegen, wie der Konzern-Abschlussprüfer mit einbezogenen Abschlüssen prüferisch umgegangen ist, die entweder von einem lokalen Abschlussprüfer geprüft wurden oder gar keiner Abschlussprüfung unterlegen haben.

 

Rz. 181

Im Konzernprüfungsbericht sind bedeutsame Ergebnisse der Prüfung dieser Jahresabschlüsse anzugeben.

 
Praxis-Beispiel

Der Konzern-Abschlussprüfer stellt fest, dass der lokale Abschlussprüfer eines in den Konzernabschluss einbezogenen US-amerikanischen TU den Bestätigungsvermerk eingeschränkt hat, da er die im lokalen US-amerikanischen Jahresabschluss aktivierten Forderungen aus Teilgewinnrealisierung (percentage-of-completion-Methode) als fehlerhaft beurteilt hat.

Im Zuge der Erstellung der nach deutschen handelsrechtlichen Grundsätzen erstellten HB II sind diese aktivierten Forderungen eliminiert worden, da im Konzernabschluss die Umsatzrealisierung erst nach Fertigstellung und Abnahme erfolgt (completed-contract-Methode). Der Konzern-Abschlussprüfer kommt zum Ergebnis, dass die Einschränkung des Bestätigungsvermerks bei dem TU keine Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der einbezogenen HB II und damit auf die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses hat. Im Prüfungsbericht erfolgt eine Berichterstattung über den Sachverhalt und die Begründung, warum die Ordnungsmäßigkeit des einbezogenen Abschlusses gleichwohl gegeben ist.

 

Rz. 182

Soweit Einwendungen von lokalen Abschlussprüfern gegen Jahresabschlüsse einbezogener TU nicht wie in dem vorstehenden Beispiel aufgrund von Konsolidierungsmaßnahmen gegenstandslos werden, ist eine Einschätzung der Wesentlichkeit der Einwendungen für die Aussage des Konzernabschlusses vorzunehmen. Besonderheiten aus der Prüfung dieser Jahresabschlüsse sind in den Konzern-Prüfungsbericht aufzunehmen.[4]

 

Rz. 183

In diesem Berichtsabschnitt ist außerdem anzugeben, ob die Anpassungen der Jahresabschlüsse der einbezogenen TU an die konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (HB II bzw. Reporting Packages) ordnungsgemäß durchgeführt wurde (§ 300 Rz 13).[5] Hierzu empfiehlt es sich, auf organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Bilanzierung und Bewertung (z. B. Konsolidierungsrichtlinie) einzugehen.

 

Rz. 184

I. R. d. Berichterstattung über die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses hat der Konzern-Abschlussprüfer das System der Konzernbuchführung darzulegen.[6] Im Einzelnen können folgende Aspekte darzustellen sein:[7]

  • konzerneinheitlicher Kontenplan,
  • Konsolidierungsrichtlinie,
  • Internes Berichts- und Formularwesen,
  • dezentrale oder zentrale Erstellung der HB II,
  • mehrstufige oder einstufige Konsolidierungsmethodik,
  • Konsolidierungssoftware.[8]
 

Rz. 185

Die Berichterstattung über die Or...

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