Rz. 123

Nachdem mit dem BilRUG seit dem Gj 2016 die Erleichterungen für TU eines einen Konzernabschluss veröffentlichenden MU in einer anderen Rechtsform als KapG oder KapCoGes, die ihren Konzernabschluss nach § 11 PublG erstellen, bereits in § 264 Abs. 3 HGB eingeräumt werden (Rz 96), erfolgt in Abs. 4 lediglich die Benennung einer weiteren Voraussetzung neben den in § 264 Abs. 3 Nr. 1–5 HGB benannten. Konkret ist zusätzliche Voraussetzung, dass im Konzernabschluss der Pflicht des § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB – die Angabe zu den Organbezügen sowie Krediten und sonstigen Rechtsgeschäften mit Organmitgliedern – nachgekommen wurde, obwohl nach § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG hierfür keine Verpflichtung besteht. Zu den Vorschriften zur Konzernrechnungslegung nach dem PublG s. § 290 Rz 10 ff.

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