Rz. 73

Nach § 318 Abs. 2 Satz 2 HGB liegen "sonstige Gründe" vor, wenn

  • der gewählte AP die Auftragsannahme abgelehnt hat oder
  • der gewählte und ordnungsgemäß bestellte AP nachträglich weggefallen ist oder
  • der gewählte und bestellte AP an der rechtzeitigen Beendigung der Abschlussprüfung verhindert ist.

Aufgrund des Verweises auf § 318 Abs. 4 Satz 1 HGB kann der Antrag auf gerichtliche Bestellung aus sonstigen Gründen ebenfalls erst nach Ablauf des Gj gestellt werden.

 

Rz. 74

Die Ablehnung des Prüfungsauftrags muss gem. § 51 WPO durch den AP unverzüglich erfolgen, sodass i. d. R. genug Zeit für die Wahl eines anderen AP bleibt. Bei nicht unverzüglicher Ablehnung macht sich der AP schadensersatzpflichtig (§ 51 Satz 2 WPO). Eine gerichtliche Bestellung des AP kommt dann infrage, wenn nach Ablehnung durch den ursprünglich vorgesehenen AP kein neuer AP gewählt wird.

 

Rz. 75

Gründe für den nachträglichen Wegfall des gewählten Prüfers sind Tod oder Geschäftsunfähigkeit sowie Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer (WP) (§§ 19, 20 WPO) und die Kündigung des Prüfungsauftrags gem. § 318 Abs. 6 HGB. Der Wegfall des gewählten Prüfers schließt alle tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ein, die eine Weiterführung der Prüfung durch den gewählten Prüfer verhindern.[1]

In § 318 Abs. 4 HGB nicht ausdrücklich geregelt sind die Fälle, in denen der Bestellungsakt insgesamt nichtig ist. Auch in diesen Fällen fällt der AP nachträglich weg. Das Gleiche gilt, wenn der Wahlakt der Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung z. B. wegen Besorgnis der Befangenheit angefochten wird und die Anfechtungsklage Erfolg hat. In diesen beiden Fällen erfolgt die "Vernichtung" des Bestellungsakts erst nach der Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung, sodass diese nicht mehr reagieren kann. § 318 Abs. 4 HGB dürfte daher entsprechend anzuwenden sein.

 

Rz. 76

Eine nicht rechtzeitige Beendigung der Prüfung kann sich durch Krankheit, Zeitmangel, Mitarbeitermangel oder anderweitigen Ausfall des AP ergeben. Ein Antragsgrund nach § 318 Abs. 4 Satz 2 3. Alt. HGB ist allerdings nur gegeben, wenn die Verzögerung nicht durch das zu prüfende Unt zu vertreten ist. Eine fehlende Prüfungsbereitschaft bzw. eine fehlende Mitwirkung des prüfungspflichtigen Unt wäre vom AP in seinem Prüfungsergebnis (Prüfungsbericht und/oder Bestätigungsvermerk) zu berücksichtigen.[2]

Im Fall der Verhinderung des gewählten AP erlischt sein Mandat. Der durch das Gericht zu bestellende AP tritt regelmäßig aus Gründen der Rechtssicherheit an die Stelle des verhinderten AP.[3]

[1] Vgl. Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rn 132, Stand: 10/2010.
[2] Vgl. Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rn 133, Stand: 10/2010. Zu Prüfungshemmnissen und deren Auswirkung auf Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk vgl. IDW PS 405.19 ff., sowie IDW PS 450.59.
[3] Nach Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 318 HGB Rz 114, wäre es bei einem sehr weit fortgeschrittenen Prüfungsablauf denkbar, dass das Gericht ausnahmsweise dem gewählten AP einen anderen AP zur Seite stellt, wenn gewährleistet ist, dass der Ablauf dadurch beschleunigt oder die Verwertung der bereits vorhandenen Prüfungsergebnisse ermöglicht wird.

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