Rz. 131

Nach § 248 Abs. 2 HGB aktivierte selbst geschaffene immaterielle VG des Anlagevermögens unterliegen in der Steuerbilanz einem Aktivierungsverbot gem. § 5 Abs. 2 EStG, da das Steuerrecht eine Aktivierung nur bei entgeltlichem Erwerb erlaubt.

 

Rz. 132

Für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert besteht handels- und steuerrechtlich zwar eine Ansatzpflicht. Unterschiede können aber in der Bewertung auftreten. Dies kann bereits bei der Zugangsbewertung auftreten (s. Praxis-Beispiel in Rz 90) als auch durch unterschiedliche Nutzungsdauern. Da handelsrechtlich die Nutzungsdauer im Anhang erläutert werden muss (§ 285 Nr. 13 HGB) und ein alleiniger Verweis auf die pauschale steuerliche Nutzungsdauer von 15 Jahren (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) nicht ausreicht, werden vermehrt Bewertungsunterschiede beim derivativen GoF zwischen Handels- und Steuerbilanz auftreten, zumal durch das BilRUG die Nutzungsdauer des GoF, soweit die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, handelsrechtlich mit zehn Jahren normiert wurde (§ 253 Rz 205).

 

Rz. 133

Bei entgeltlich erworbenen immateriellen VG des Anlagevermögens und bei VG des Sachanlagevermögens kann die Bestimmung der Nutzungsdauer zu Bewertungsunterschieden führen. Handelsrechtlich hat sich die Nutzungsdauer an der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu orientieren (§ 253 Rz 170). Hier besteht kein Wahlrecht, allerdings ein gewisser Ermessensspielraum bei der Schätzung. In der Steuerbilanz sind die Nutzungsdauern nach den AfA-Tabellen zu bestimmen, die sich an der technischen Nutzungsdauer der VG orientieren. Auch wenn die steuerlichen Nutzungsdauern tendenziell kürzer als die nach Handelsrecht anzusetzenden sind, wird sich häufig in Ausübung des Schätzungsermessens eine identische Nutzungsdauer zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben können.

 

Rz. 134

Bei der Vornahme von planmäßigen Abschreibungen auf VG des Anlagevermögens ist eine zulässige Abschreibungsmethode zu bestimmen. Handelsrechtlich sind verschiedene Methoden zulässig (linear, degressiv, progressiv, leistungsabhängig, § 253 Rz 175), die allerdings stetig auszuüben sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Steuerlich kommen die speziellen Regelungen der §§ 7 ff. EStG zur Anwendung. Danach sind ebenfalls die handelsrechtlichen Abschreibungsmethoden zulässig, aber tw. werden diese eingeschränkt (z. B. war die degressive AfA seit 2011 nicht mehr zulässig, in 2020 bis 2022 zeitlich beschränkt wieder eingeführt) bzw. erweitert (erhöhte Abschreibungen oder die pauschalierte Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG sowie die GWG-Abschreibungen). Bewertungsunterschiede können sich auch ergeben, soweit in der Handelsbilanz eine komponentenweise Abschreibung von VG erfolgt (§ 253 Rz 193 ff.), die in der Steuerbilanz nicht nachvollzogen wird.

 

Rz. 135

Außerplanmäßige Abschreibungen auf VG des Anlagevermögens sind handelsrechtlich vorzunehmen bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB). Steuerlich dürfen Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vorgenommen werden; die Ausübung dieses steuerlichen Wahlrechts kann zu Bewertungsunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz führen. Außerdem gilt zu beachten, dass die handelsrechtlichen GoB die Voraussetzungen für das Vorliegen einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung anders beurteilen, als dies für steuerliche Zwecke von der Finanzverwaltung erfolgt (§ 253 Rz 270 ff. für Wertpapiere).

 

Rz. 136

Ansatzdifferenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz können sich aus der unterschiedlichen Ausübung des Prinzips der wirtschaftlichen Zurechnung ergeben. Der in § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB kodifizierte Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung findet sein Pendant in der steuerlichen Regelung des § 39 AO. Auch wenn sich in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle Übereinstimmungen zwischen handels- und steuerrechtlicher Beurteilung ergeben werden, sind Ansatzdifferenzen denkbar. Mögliche Anwendungsfälle sind Sale-and-buy-back-Geschäfte, Übertragungen des rechtlichen Eigentums von VG mit Nebenabreden und bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltungen.[1] Die Zurechnung von VG zu Leasinggeber oder Leasingnehmer wird sich sehr häufig an den steuerlichen Leasingerlassen orientieren; Ausnahmen sind aber denkbar (§ 246 Rz 34 ff.).

 

Rz. 137

§ 247 Abs. 2 HGB regelt die Zurechnung von VG zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen. Eine diesbzgl. steuerliche Vorschrift gibt es nicht. Die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen richtet sich wesentlich nach der Zweckbestimmung des Kaufmanns (§ 247 Rz 39), sodass sich nach der hier vertretenen Auffassung grds. keine abweichenden Abgrenzungen ergeben können. In der Praxis sind gleichwohl Abweichungen denkbar, wenn sich z. B. i. R. e. steuerlichen Außenprüfung die Finanzverwaltung der Zweckbestimmung des Bilanzierenden nicht anschließt.

 

Rz. 138

Kreditinstitute dürfen gem. § 340f HGB Vorsorgereserven bilden, indem sie bestimmte VG mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB zulässigen Wert an...

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