Rz. 105

Die Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB erfordert die kumulative Erfüllung aller im Gesetzestext genannten Voraussetzungen. Grundvoraussetzung für die Befreiung ist zunächst, dass ein TU in den Konzernabschluss eines MU mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR einbezogen ist. Dabei liegt ein TU vor, wenn die Voraussetzungen des § 290 HGB bzw. der entsprechenden nationalen Umsetzung der RL 2013/34/EU erfüllt sind, d. h., auf das TU kann unmittelbar oder mittelbar ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden (§ 290 Rz 28 ff.). Es ist unerheblich, ob es sich bei dem TU auch um eine Beteiligung des MU handelt (§ 301 Rz 2).

 

Rz. 106

Da explizit von einem in den Konzernabschluss einbezogenen TU gesprochen wird, greift die Befreiung nicht, wenn das TU wegen § 296 HGB oder vergleichbarer Vorschriften (Wahlrecht der Einbeziehung) nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde und das MU die Tochter im Konzernabschluss als gehaltene Beteiligung in Form eines assoziierten Unt at equity oder lediglich als Beteiligung bilanziert hat. Bei der Einbeziehung des TU in den Konzernabschluss sind für die HB II nach §§ 300, 308 HGB bzw. vergleichbaren Vorschriften auf Basis der RL 2013/34/EU die für KapG geltenden Bilanzierungsvorschriften der §§ 264289 HGB bzw. der vergleichbaren Vorschriften auf Basis dieser RL oder nach den IFRS zu beachten.

 

Rz. 107

Eine Befreiung kommt nicht nur in Betracht, wenn das MU konzernabschlusspflichtig ist, sondern es reicht ein freiwillig erstellter Konzernabschluss. Zudem sind die Befreiungen als Wahlrecht formuliert. Somit besteht die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung zunächst unabhängig davon, ob etwa die größenabhängige Befreiung genutzt wird.[1] Daher wird auch hier die Auffassung vertreten, dass ein freiwilliger Konzernabschluss, der allen gesetzlichen Normen genügt, d. h. insb. auch der Offenlegung, befreiende Wirkung für das einbezogene TU entfaltet.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen (Ergänzungsband), 2001, § 264 HGB n. F. Rz 11; Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 264 HGB Rz 128.

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