Rz. 25

Gewährleistungen für eigene Leistungen des Kfm. können unselbstständige Garantien sein, z. B. Zusicherungen bestimmter Eigenschaften des Gegenstands von Lieferungen oder Leistungen. Es handelt sich hierbei um unselbstständige Elemente eines Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstigen Vertrags, die aber nur vermerkpflichtig sind, wenn die gewährte Garantie über gewöhnliche Gewährleistung hinausgeht. Mit Gewährleistungsverpflichtungen aus üblichen Liefer- und Leistungsbedingungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Abschlussadressat grds. rechnen, sodass ein Vermerk keine Zusatzinformation bedeuten würde.[1]

 

Rz. 26

Für selbstständige Gewährleistungsverpflichtungen, die sich auf eine eigene Leistungspflicht beziehen, besteht demgegenüber eine Vermerkpflicht, da sie gerade selbstständig, d. h. zusätzlich zu dem Grundgeschäft, vereinbart werden. In derartigen Fällen übernimmt der Kfm. regelmäßig ein über den branchenüblichen Rahmen hinausgehendes Risiko. Bspw. haftet der Kfm. für zugesicherte Eigenschaften auch in den Fällen, in denen er nach Kauf- oder Werkvertragsrecht nicht verpflichtet wäre oder wenn er Gewähr für einen Erfolg oder Zustand übernimmt, der weitgehend oder völlig unabhängig von der Beschaffenheit der eigenen Leistungen ist und dementsprechend seiner Einflussnahme entzogen ist. Typisches Beispiel ist die Garantie eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs für veräußerte VG, z. B. Mietgarantien oder Hotelbelegungsgarantien bei Immobilienveräußerungen oder Kursgarantien im Fall der Veräußerung von Wertpapieren.[2] Zu prüfen ist bei derartigen Konstellationen stets, ob die Übernahme, d. h. Zurückbehaltung von Risiken, in Verkaufsfällen so wesentlich ist, dass möglicherweise ein Abgang des entsprechenden VG (bzw. eine Gewinnrealisierung hieraus) überhaupt nicht zulässig ist.[3]

Solche Verpflichtungen können auch im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen stehen, z. B. die Garantie eines bestimmten Betriebsergebnisses bei Hotelmanagementverträgen (sog. GOP-Garantie). Schwierigkeiten bestehen bei dieser Art von Verpflichtungen regelmäßig bei der Ermittlung des anzugebenden Betrags (Rz 4547).

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 251 HGB Rz 62.
[2] Vgl. Grottel/Berberich, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 251 HGB Rz 57.
[3] Vgl. IDW RS HFA 13.55–64.

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