Rz. 83

Im Unterschied zu Personenhandelsgesellschaften besteht das Eigenkapital des Ekfm. ausschl. aus einem variablen Kapitalanteil. Der Ekfm. kann auch keine Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegen sich selbst ausweisen.

 

Rz. 84

Eine weitergehende hinreichende Aufgliederung i. S. v. § 247 Abs. 1 HGB ist bei Ekfl. nicht erforderlich. Eine Entwicklung des Eigenkapitals innerhalb der Bilanz wird aber oftmals vorgenommen, um die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr darzustellen. Da der Ekfm. keine schuldrechtlichen Verträge (z. B. Dienstvertrag, Mietvertrag) mit sich selbst schließen kann, muss er die Kosten seiner privaten Lebensführung regelmäßig aus dem EinzelUnt entnehmen. Das Eigenkapital des Ekfm. wird daher zum einen vom Ergebnis der GuV des Gj, zum anderen von den Entnahmen sowie ggf. erfolgenden Einlagen beeinflusst. Eine Bildung von Gewinnrücklagen wird als zulässig erachtet,[1] hat aber mangels der Existenz von Schutzvorschriften für derartige Rücklagen nahezu keine praktische Bedeutung. Nachfolgende Entwicklung des Eigenkapitals eines Ekfm. kann in der Bilanz dargestellt werden:[2]

 
Aktiva Bilanz Einzelkaufmann Passiva
   

Eigenkapital

Stand 1.1.

Entnahmen

Einlagen

Ergebnis lt. GuV

Stand 31.12.
 
       
       
 

Rz. 85

Soweit das Eigenkapital negativ wird, ist analog zur Vorgehensweise bei Personenhandelsgesellschaften ein aktivischer Ausweis geboten, der als "Nicht durch Vermögenseinlage gedeckte Verluste/Entnahmen des Geschäftsinhabers" bezeichnet und als letzter Posten auf der Aktivseite auszuweisen ist.[3]

[1] Vgl. Hütten/Lorson/Haustein, in Küting/Weber, HdR, § 247 HGB Rz 31, Stand: 03/2022.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 247 HGB Rz 75.
[3] Vgl. Grottel/Huber, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 268 HGB Rz 15.

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