Rz. 72

Grds. indiziert die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns dessen Rechtswidrigkeit. Da der umfassende Schutzzweck des § 331 HGB über einen Individualschutz hinausgeht, ist die Norm der Disposition der Gesellschafter oder des Aufsichtsrats entzogen. Eine Einwilligung oder Weisung der Gesellschafter, insb. Allein- oder Mehrheitsgesellschafter, des Aufsichtsrats oder anderer fakultativer Aufsichtsgremien kann daher kein Rechtfertigungsgrund sein.[1]

 

Rz. 73

Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB kommt nach herrschender Ansicht nur in ganz atypischen Ausnahmesituationen in Betracht, wenn der Schutz anderer Interessen wesentlich überwiegt.[2]

 

Rz. 74

Hinsichtlich der Schuldfrage gelten die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze. Es kann dabei entschuldigend wirken, wenn der Täter persönlich oder durch Mitarbeiter nicht in der Lage war, seinen bilanzrechtlichen Pflichten korrekt nachzukommen und auch keine Geldmittel zur Beauftragung von Fachkräften (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zur Verfügung stand.[3]

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 61; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 82; Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 331 HGB Rz 81, Stand: 6/2018.
[2] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 61; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 82; die Möglichkeit eines Notstands ausschließend: Otto, in Heymann, HGB, 2. Aufl. 1999, § 331 HGB Rz 34; Spatscheck/Wulf, DStR 2003, S. 176.
[3] Vgl. BGH, DStR 1998, S. 500; Ehlers, DStR 1998, S. 1758; Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 331 HGB Rz 82, Stand: 6/2018.

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