Rz. 53

An die Bildung einer Bewertungseinheit knüpfen Rechtsfolgen an. Sie betreffen einerseits die bilanzielle Abbildung der Sicherungsbeziehung im Jahresabschluss. Andererseits ergeben sich Auswirkungen auf die Berichterstattung im Anhang.

5.1 Identifizierung von Wertänderungen

 

Rz. 54

Erfüllt eine Sicherungsbeziehung die allgemeinen Anforderungen einer Bewertungseinheit nach § 254 HGB, sind auf die Bilanzierung und Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäft "§ 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a HGB nicht anzuwenden" (§ 254 Satz 1 HGB). Unrealisierte Verluste werden somit nur dann erfasst, wenn sie sich für die Bewertungseinheit als Ganzes ergeben. Ein ineffektiver Teil der Sicherungsbeziehung ist nach den allgemeinen Grundsätzen in der Bilanz und in der GuV abzubilden.

Mit Blick auf diese gesetzliche Systematik sind bei der bilanziellen Abbildung einer Sicherungsbeziehung drei Arten von Wertänderungen zu unterscheiden:

  • Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft als Folge des abgesicherten Risikos, die sich gegenseitig ausgleichen,
  • Überhang der negativen Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft als Folge des abgesicherten Risikos und
  • Wertänderungen, die nicht auf das abgesicherte Risiko zurückgehen.

Nur soweit sich die auf das abgesicherte Risiko zurückgehenden Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäften ausgleichen, kommt § 254 HGB zur Anwendung. In den beiden übrigen Fällen sind die allgemeinen GoB zu beachten. Diese differenzierte Behandlung erfordert eine genaue Analyse der bei den Komponenten einer Bewertungseinheit eingetretenen Wert- oder Zahlungsstromänderungen.

 

Rz. 55

Die buchungsrelevanten Beträge lassen sich nach dem folgenden Ablaufschema ermitteln:

Abb. 2: Ermittlung der buchungsrelevanten Beträge

Im ersten Schritt sind sämtliche Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument seit Beginn der Sicherungsbeziehung ohne Rücksicht auf deren Ursache zu ermitteln.

Die anschließende Ursachenanalyse zielt darauf, zunächst jene Wertänderungen zu isolieren, die auf das abgesicherte Risiko zurückgehen. Die verbleibenden Wertänderungen unterliegen einer imparitätischen Einzelbewertung. Wertsteigerungen bleiben mithin unberücksichtigt, Wertminderungen sind durch Rückstellungsbildung oder außerplanmäßige Abschreibungen zu erfassen. Hierunter fallen bspw. bonitätsbedingte Abwertungen von Fremdwährungsforderungen, die ausschl. gegen das Risiko von Wechselkursschwankungen abgesichert wurden.

Die auf das abgesicherte Risiko zurückgehenden gegenläufigen Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument sind sodann in den effektiven und den ineffektiven Teil aufzuspalten. Während der effektive Teil den besonderen Vorschriften des § 254 HGB unterliegt, sind Ineffektivitäten erneut imparitätisch zu behandeln. Ein Überhang der negativen Wertänderungen der in die Bewertungseinheit einbezogenen Komponenten führt zum Ansatz einer "Rückstellung für Bewertungseinheiten". Ein Überhang der positiven Wertänderungen bleibt unberücksichtigt.

 

Praxis-Beispiel[1]

U hat zum 1.1.01 ein auf US-Dollar lautendes festverzinsliches Wertpapier erworben und dem Anlagevermögen zugerechnet. Die zum Zugangszeitpunkt umgerechneten AK betragen 100 TEUR. Um sich gegen das Währungsrisiko abzusichern, hat U den Rückzahlungsbetrag zum Fälligkeitszeitpunkt des Wertpapiers veräußert. Das marktkonform abgeschlossene Devisentermingeschäft (DTG) hat einen anfänglichen beizulegenden Zeitwert von 0. U bildet die Bewertungseinheit nach der Einfrierungsmethode ab.

Nach einer Abwertung des US-Dollars und einer Änderung der Zinsniveaus in den USA und Deutschland ermittelt U zum 31.12.01 folgende Wertänderungen für das Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument:

 
  Datum Bewertungsrelevante Informationen Wertpapier (EUR) DTG (EUR)
1 1.1.01 Sicherungsbeziehung 100.000 0
2 31.12.01 Beizulegender Zeitwert am Abschlussstichtag 90.000 9.000
3   Wertänderung in 01 –10.000 9.000
4   davon: aus nicht abgesichertem Risiko –2.000 1.500
5   davon: aus abgesichertem Risiko –8.000 7.500
6   davon: wirksam –7.500 7.500
7   davon: unwirksam –500 0

Schritt 1: Ermittlung der Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsbeziehung.

Die gesamte Wertänderung seit Beginn der Sicherungsbeziehung ist in Zeile 3 ausgewiesen.

Sie beträgt

 
  • für das Grundgeschäft:
–10.000 EUR
  • für das Sicherungsinstrument:
+9.000 EUR

Schritt 2: Abspaltung des nicht auf das abgesicherte Risiko zurückgehenden Teils der Wertänderungen. Die Wertänderungen sind in Zeile 4 ausgewiesen. Sie sind einzeln nach den allgemeinen GoB zu erfassen.

  • Wertpapier: Soweit die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist, muss das Wertpapier außerplanmäßig abgeschrieben werden, ansonsten besteht ein Abschreibungswahlrecht.
  • Derivat: Die Wertsteigerung darf nach dem Realisationsprinzip keine Berücksichtigung finden.

Schritt 3: Erfassung des ineffektiven Teils der Wertänderungen, die auf das abgesicherte Risiko zurückgehen. Das abgesicherte Risiko hat beim Wertpapier zu einer Wertminderung von 8.000 EUR gefü...

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