Rz. 28

Im Verhältnis zu nach dem PublG konzernrechnungslegungspflichtigen Unt gilt § 291 HGB ebenfalls (§ 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 PublG). Das befreiende obere MU kann unterschiedlicher Rechtsform sein. Im Übrigen sind die o. g. Voraussetzungen zur Befreiung des handelsrechtlichen Konzernabschlusses mit Ausnahme der unten dargestellten Besonderheiten identisch zu den Befreiungsmöglichkeiten eines Konzernabschlusses nach dem PublG.

 

Praxis-Beispiel 7

U1 ist an U2 mit Mehrheit beteiligt und ein in Frankreich ansässiges BeteiligungsUnt in der Form einer S.a.r.l. (entspricht einer GmbH). U2 ist ein im Inland ansässiger Teilkonzern in der Form einer KG mit einer natürlichen Person als Vollhafter, der nach dem PublG konzernrechnungslegungspflichtig wäre. Es besteht eine Konzernverflechtung nach dem Control-Prinzip gem. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Daneben sind die Größenklassen nach § 293 HGB sowohl nach der Brutto- als auch nach der Nettomethode überschritten.

Beurteilung

U1 kann gem. § 11 Abs. 6 Nr. 1 PublG i. V. m. § 291 HGB einen befreienden Konzernabschluss für den inländischen Teilkonzern aufstellen. Dabei richtet sich der Inhalt des befreienden ausländischen Konzernabschlusses tw. nach dem Inhalt des zu befreienden Konzernabschlusses.[1] Insoweit wäre bei der Offenlegung des ausländischen Konzernabschlusses an die Inanspruchnahme der Erleichterungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 u. § 5 Abs. 5 PublG zu denken.[2]

Eine zusätzliche Einschränkung der allgemeinen Befreiungsvoraussetzungen nach § 291 HGB ist nach § 13 Abs. 3 Satz 2 PublG zu beachten, wonach die befreiende Wirkung des Konzernabschlusses des übergeordneten MU, das bestimmte Bilanzierungswahlrechte (§ 13 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 5 PublG) in Anspruch nimmt, demnach nur dann eintritt, wenn das befreite TU, das gleichzeitig MU ist, diese für seinen Konzernabschluss oder Teil-Konzernabschluss hätte in Anspruch nehmen können. Ggf. zwingt dies das obere MU auf die nach PublG zustehenden Erleichterungen zu verzichten, um das untergeordnete MU wirksam zu befreien.

 

Praxis-Beispiel 8

U1 ist an U2 mit Mehrheit beteiligt. U2 ist ein im Inland ansässiger Teilkonzern in der Form einer GmbH. Hingegen ist U1 eine inländische GmbH & Co. mit einer natürlichen Person als Vollhafter, die nach dem PublG konzernrechnungslegungspflichtig wäre. Hierbei möchte U1 die Erleichterung des § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG (keine Angabe von Organbezügen) in Anspruch nehmen.

Beurteilung

U1 kann gem. § 11 Abs. 6 Nr. 1 PublG i. V. m. § 291 HGB einen befreienden Konzernabschluss für den inländischen Teilkonzern aufstellen. Dabei richtet sich der Inhalt des befreienden Konzernabschlusses tw. nach dem Inhalt des zu befreienden Konzernabschlusses. Um befreiende Wirkung für U2 zu erzielen, müsste die U1 im befreienden Konzernabschluss auf die Inanspruchnahme der Erleichterungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG verzichten.[3]

Darüber hinaus ist als weitere Einschränkung § 14 Abs. 2 PublG zu beachten. Der von einem Prüfungsverband geprüfte Konzernabschluss oder Teil-Konzernabschluss hat nur dann befreiende Wirkung nach § 291 HGB, wenn das befreite TU, das gleichzeitig MU ist, seinen Konzernabschluss oder Teil-Konzernabschluss von dieser Person hätte prüfen lassen können (§ 14 Abs. 2 PublG).

Schließlich gilt die Bezugnahme in § 11 Abs. 6 PublG auf § 291 HGB lediglich sinngemäß , so dass das in Abs. 3 geregelte Minderheitenvotum nach h. M. auch die Befreiungsmöglichkeit für publizitätsgesetzliche Konzernabschlüsse nicht durchbricht.[4]

[1] S. auch IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 703.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 13 PublG Rz 75.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 13 PublG Rz 75.
[4] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 11 PublG Rz 3; Grottel/Kreher, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 291 HGB Rz. 43; ebenso Petersen, WPg 2019, S. 343.

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