Rz. 17

Falls ein Unt in mehreren Geschäftszweigen aktiv ist, können verschiedene Gliederungen entsprechend den Vorschriften für die jeweiligen Zweige maßgeblich sein. Als Gliederungsvorschriften nach Abs. 4 kommen neben den gesetzlichen Gliederungsvorgaben für Bilanz und GuV (§§ 266, 268 und 275, 277 HGB) auch ergänzende Vorschriften nach §§ 162 und 158 AktG, § 42 GmbHG und Formblätter, die für einzelne Branchen durch RVO vorgeschrieben sind (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Pensionsfonds, Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, Verkehrsbetriebe, Versicherungs- und WohnungsUnt), in Betracht. Es besteht kein qualitativer Unterschied zwischen Formblättern und anderen Vorschriften (§ 330 Rz 7). Ferner existieren durch Landesrecht erlassene Gliederungen für Versorgungsbetriebe und zum Teil für Verkehrsbetriebe.

 

Rz. 18

Wenn ein Unt in mehreren Geschäftszweigen tätig ist, ist das Gliederungsschema des Hauptgeschäftszweigs maßgebend, um möglichst wenige Ergänzungen vornehmen zu müssen und die Vergleichbarkeit am besten zu sichern.

 

Rz. 19

Ist ein Hauptgeschäftszweig bei Gleichwertigkeit der Geschäftszweige nicht zu identifizieren, liegt es letztlich in der Entscheidung des Unt (faktisches Wahlrecht), nach welchem Geschäftszweig sich das Gliederungsschema vorrangig bestimmt. Die gewählte Grundgliederung muss um die Posten ergänzt werden, die für die Darstellung der übrigen Geschäftszweige notwendig sind.[1] Die vorgenommenen Ergänzungen müssen im Anhang angegeben und begründet werden, damit Abschlussadressaten die Auswahl für das Schema als Hauptschema nachvollziehen können.

[1] Vgl. Ballwieser, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 265 HGB Rz 51, Stand: 7/2020.

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