Rz. 73

Durch Abs. 4 werden die Anforderungen der Abs. 2 und 3 in der Weise auf WPG/BPG übertragen, dass diese von der Abschlussprüfung ausgeschlossen sind, wenn sie selbst oder

  • ein gesetzlicher Vertreter,
  • ein Gesellschafter, der mehr als 20 % der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt,
  • ein verbundenes Unt,
  • ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter,
  • eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann,

einen der in den Abs. 2 und 3 definierten Ausschlusstatbestände verwirklicht. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist (Organstellung beim Prüfungsmandanten, einem mit diesem verbundenen Unt oder einem Unt, von dem das zu prüfende Unt mehr als 20 % der Anteile besitzt).

Der maßgebliche Stimmrechtsanteil eines Gesellschafters errechnet sich aus dem eigenen Anteilsbesitz und ggf. aus ihm zuzurechnenden Stimmrechten.[1] Im Fall von Treuhandschaften sind die Anteile grds. dem Treugeber zuzurechnen, es sei denn, der Treugeber verzichtet auf die Ausübung der ihm zustehenden Entscheidungs- und Weisungsrechte. Die Vorschrift ist nicht nur auf Fälle anzuwenden, in denen einzelne Gesellschafter, denen mehr als 20 % der Stimmrechte zuzurechnen sind, einen Ausschlusstatbestand erfüllen. Sie ist auch anzuwenden auf mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als 20 % der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, wenn diese jeweils einzeln oder zusammen einen der Ausschlusstatbestände nach Abs. 2 oder 3 erfüllen. Erfüllt ein Mitglied mit weniger als 20 % der Stimmrechte einen Ausschlusstatbestand nach Abs. 2 oder 3, ist die WPG/BPG als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn die ihm zuzurechnenden Stimmrechte zusammen mit den Stimmrechten der übrigen Sozietätsmitglieder die Quote von 20 % überschreiten. Aber auch, wenn ein solcher Gesellschafter einen Ausschlusstatbestand nur zusammen mit den anderen Gesellschaftern erfüllt, führt dies zu einem Ausschluss der WPG/BPG. Dies gilt z. B. für die Ermittlung der finanziellen Interessen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und die Bestimmung der Grenze für die Umsatzabhängigkeit nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5.

 
Praxis-Beispiel

Wirtschaftsprüfer A und Wirtschaftsprüfer B halten jeweils 15 % der Anteile an der X WPGmbH. Beide Wirtschaftsprüfer sind zugleich Gesellschafter der Y StB GmbH, die den Jahresabschluss der prüfungspflichtigen Z GmbH unter der Leitung von Wirtschaftsprüfer A erstellt hat. Kann die X WPG GmbH bei der Z GmbH zum Abschlussprüfer bestellt werden?

Ergebnis

Wirtschaftsprüfer A ist als Person von der Abschlussprüfung bei der Z GmbH ausgeschlossen, weil er an der Erstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat. Für die Beurteilung der Frage, ob auch die X WPG GmbH von der Abschlussprüfung bei der Z GmbH ausgeschlossen ist, sind die Anteile der Wirtschaftsprüfer A und B. i. H. v. jeweils 15 % zusammen zu betrachten. Damit ist der Schwellenwert von 20 % der Stimmrechtsanteile überschritten und die X WPG GmbH als Abschlussprüfer der Z GmbH ausgeschlossen.

 

Rz. 74

Zur Auslegung des Begriffs "verbundenes Unternehmen" ist § 271 Abs. 2 HGB heranzuziehen (§ 271 Rz 32).

 

Rz. 75

Als in verantwortlicher Position beschäftigte Gesellschafter werden zunächst diejenigen Gesellschafter einzustufen sein, die nach den internen Regelungen der Prüfungsgesellschaft für die Abwicklung des Prüfungsauftrags verantwortlich sind und diese Verantwortung durch Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks und des Prüfungsberichts auch erkennbar dokumentieren. Dabei handelt es sich um den sog. verantwortlichen Wirtschaftsprüfer und den Mitunterzeichner, soweit es sich bei diesen um Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft handelt. Außerdem sind diesem Personenkreis solche Gesellschafter zuzurechnen, die für bestimmte Teilbereiche der Prüfung verantwortlich sind, z. B. für (IT-)Aufbau- und Funktionsprüfungen oder die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems.

 

Rz. 76

Darüber hinaus sind von Abs. 4 Satz 1von der WPG/BPG beschäftigte Personen erfasst, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können. Es handelt sich dabei um den gleichen Personenkreis, der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 als "bei der Prüfung beschäftigt" bezeichnet wird. Damit werden von der Vorschrift alle Mitarbeiter erfasst, die dem Prüfungsteam angehören, einschl. der i. R. d. Prüfung eingesetzten Spezialisten für bestimmte Prüffelder oder für Bereiche, bei denen besondere Kenntnisse erforderlich sind (z. B. bei Risiken für Unregelmäßigkeiten oder bei Zweifeln an der Angemessenheit der Going-Concern-Annahme). Ausnahmsweise können hierzu auch Mitarbeiter aus fachlichen Kompetenzzentren zählen, wenn diese Stellungnahmen oder Gutachten zu Fachfragen erstellen und diese Mitwirkung über eine nur punktuelle Befassung hinausgeht (Rz 65 f.).

 

Rz. 77

Nach Abs. 4 Satz 2 gilt für Mitglieder des Aufsichtsrats einer Prüfungsgesellschaft, dass ausschl. die Übernahme der Funktion eines gesetzlichen Vertreters, die Mitgliedschaft im Au...

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