Rz. 253

Zinsen, die entgegen der h. M. in die HK (Posten Nr. 2) eingeflossen sind (Rz 221), führen dazu, dass die unter Posten § 275 Abs. 3 Nr. 12 HGB ausgewiesene Aufwandssumme gegenüber dem GKV um diesen Betrag geringer ausfällt. Von einem Ausweis fertigungsbezogener Zinsaufwendungen unter Posten Nr. 12 mit erfolgswirkungsneutralisierender Gegenbuchung als sonstige betriebliche Erträge (Rz 246) ist Abstand zu nehmen.[1]

[1] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 308.

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