Rz. 157

Innerhalb dieses Postens sind alle als Schuldwechsel gezogenen Wechsel, die das Unt als Bezogener akzeptiert hat (Tratte), auszuweisen. Der Lieferant kann bei einem Warenwechsel statt einer sofortigen Zahlung auch einen Wechsel auf den Kunden ziehen. Der vom Kunden angenommene Wechsel ist ein Versprechen, bei Fälligkeit (i. d. R. drei Monate nach Ausstellung) des Wechsels zu zahlen. Auch wenn Schuld und Wechselverbindlichkeit normalerweise nebeneinander treten, so verpflichtet sich der Gläubiger/Lieferant, seine Forderung zuerst aus dem Wechsel zu befriedigen. Durch die Akzeptanz des Wechsels (Schuldwechsel) folgt für den Kunden/Schuldner, dass er statt einer Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung eine Wechselverbindlichkeit i. H. d. Nennwerts der Wechselsumme ausweist.[1]

 

Rz. 158

Der Finanzwechsel unterscheidet sich vom Warenwechsel lediglich dadurch, dass ihm kein Warengeschäft zugrunde liegt, sondern dieser der Kreditgewährung dient (Bankakzept, Gefälligkeitsakzept). Der mit dem Finanzwechsel einhergehende Aufwendungs-/Ausgleichsanspruch gegen den Auftraggeber (§§ 675, 670 BGB) ist als sonstiger VG auszuweisen.

 

Rz. 159

Bei Wechseln, die ein Schuldner einem Gläubiger nur zur Sicherheit gibt, handelt es sich um sog. Kautions-, Sicherungs- oder Depotwechsel. Hieraus darf der Gläubiger sich erst befriedigen, wenn die mit dem Wechsel gesicherte Forderung fällig ist und jede andere Möglichkeit zu keiner erfolgreichen Befriedigung geführt hat. Der Ausweis der Wechselverbindlichkeit erfolgt erst, wenn der Gläubiger mit dem Eintreten des Sicherungsfalls das Recht hat, den Wechsel in den Verkehr zu bringen. Dabei hat der Schuldner zu beachten, dass er nicht die Wechselverbindlichkeit und die mit dem Wechsel gesicherte Forderung zeitgleich ausweisen darf.

 

Rz. 160

Wechselverbindlichkeiten sind vorrangig als "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" bzw. "Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" auszuweisen, wenn es sich um verbundene Unt handelt bzw. ein Beteiligungsverhältnis besteht. § 265 Abs. 3 Satz 1 HGB verpflichtet das bilanzierende Unt, die Mitzugehörigkeit als Wechselverbindlichkeit zu vermerken oder im Anhang zu erläutern.[2] Wechselbürgschaften, die nicht passivierungsfähig sind, sind als Eventualverbindlichkeit gem. §§ 251, 268 Abs. 7 HGB anzugeben.[3]

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 242 ff., Stand: 7/2022.
[2] Vgl. Reiner in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 115 f.
[3] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 243, Stand: 7/2022.

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