Rz. 151
Eine Anzahlung liegt vor, wenn ein Dritter aufgrund eines abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrags eine Zahlung tätigt, für die die Lieferung oder Leistung noch nicht erfolgt ist. Ein Vertrag muss dabei nicht zwingend vorliegen. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind bereits auszuweisen, wenn Zahlungen getätigt wurden und ein Vorvertrag abgeschlossen oder ein bindendes Vertragsangebot nach § 145 BGB vorliegt. Die Ausbuchung der erhaltenen Anzahlungen erfolgt bei Vertragserfüllung und Einbuchung der Forderung.[1]
Rz. 152
Sind die genannten Kriterien nicht erfüllt, ist eine Anzahlung unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Da zu diesem Posten nur Anzahlungen auf Bestellungen, d. h. solche, die sich auf Umsatzerlöse beziehen, gehören, sind andere Anzahlungen unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Gleiches gilt, wenn bspw. aufgrund von Leistungsstörungen mit einer Rückforderung zu rechnen ist.[2]
Anstelle eines Ausweises innerhalb der Verbindlichkeiten dürfen erhaltene Anzahlungen gem. § 268 Abs. 5 HGB wahlweise offen von den Vorräten auf der Aktivseite abgesetzt werden (Rz 75).
Rz. 153
Die USt auf erhaltene Anzahlungen ist nach dem Wegfall des Ansatzwahlrechts in § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. nur noch per Nettomethode darzustellen, bei der die Anzahlung ohne USt als erhaltene Anzahlung und die USt als sonstige Verbindlichkeit ausgewiesen wird.[3]
Praxis-Beispiel[4]
Verbuchung Nettomethode der Anzahlung | ||||
---|---|---|---|---|
Vorgang | Soll | Betrag | Haben | Betrag |
Erhaltene Anzahlung | Bank Bank |
100 19 |
Anzahlung Umsatzsteuer |
100 19 |
Rechnungsstellung | Debitor | 357 | Umsatz Umsatzsteuer |
300 57 |
Verrechnung der Anzahlung | Anzahlung Umsatzsteuer |
100 19 |
Debitor Debitor |
100 19 |
Zahlung des Kunden | Bank | 238 | Debitor | 238 |
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