Rz. 151

Eine Anzahlung liegt vor, wenn ein Dritter aufgrund eines abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrags eine Zahlung tätigt, für die die Lieferung oder Leistung noch nicht erfolgt ist. Ein Vertrag muss dabei nicht zwingend vorliegen. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind bereits auszuweisen, wenn Zahlungen getätigt wurden und ein Vorvertrag abgeschlossen oder ein bindendes Vertragsangebot nach § 145 BGB vorliegt. Die Ausbuchung der erhaltenen Anzahlungen erfolgt bei Vertragserfüllung und Einbuchung der Forderung.[1]

 

Rz. 152

Sind die genannten Kriterien nicht erfüllt, ist eine Anzahlung unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Da zu diesem Posten nur Anzahlungen auf Bestellungen, d. h. solche, die sich auf Umsatzerlöse beziehen, gehören, sind andere Anzahlungen unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Gleiches gilt, wenn bspw. aufgrund von Leistungsstörungen mit einer Rückforderung zu rechnen ist.[2]

Anstelle eines Ausweises innerhalb der Verbindlichkeiten dürfen erhaltene Anzahlungen gem. § 268 Abs. 5 HGB wahlweise offen von den Vorräten auf der Aktivseite abgesetzt werden (Rz 75).

 

Rz. 153

Die USt auf erhaltene Anzahlungen ist nach dem Wegfall des Ansatzwahlrechts in § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. nur noch per Nettomethode darzustellen, bei der die Anzahlung ohne USt als erhaltene Anzahlung und die USt als sonstige Verbindlichkeit ausgewiesen wird.[3]

 

Praxis-Beispiel[4]

 
Verbuchung Nettomethode der Anzahlung
Vorgang Soll Betrag Haben Betrag
Erhaltene Anzahlung

Bank

Bank

100

19

Anzahlung

Umsatzsteuer

100

19
Rechnungsstellung Debitor 357

Umsatz

Umsatzsteuer

300

57
Verrechnung der Anzahlung

Anzahlung

Umsatzsteuer

100

19

Debitor

Debitor

100

19
Zahlung des Kunden Bank 238 Debitor 238
[2] Vgl. Schubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 227.
[3] Vgl. Wirtz, DStR 1986, S. 750; Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 112.
[4] Entnommen aus Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 91.

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