Rz. 150

Alle Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind in diesem Posten – unabhängig von Laufzeit oder Sicherung und inkl. zugehöriger Zinsverbindlichkeiten und antizipativer Zinsabgrenzung – zu zeigen. Als Kreditinstitut gilt jede inländische oder vergleichbare ausländische Bank, Sparkasse bzw. Bausparkasse i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG. Nicht ausgewiesen werden etwaig eingeräumte, aber nicht in Anspruch genommene Kreditlinien.

Das Saldierungsverbot gem. § 246 Abs. 2 HGB gilt grds., sofern keine Aufrechenbarkeit i. S. d. § 387 BGB gegeben ist. Eine Saldierung i. S. d. § 387 BGB darf vorgenommen werden, wenn sich gleichartige und fällige Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen denselben Personen gegenüberstehen.[1]

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 109; Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 234 f., Stand: 7/2022.

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