Rz. 87

In § 264 Abs. 2 Satz 5 HGB wird für den nach den Vorschriften für KleinstKapG aufgestellten Jahresabschluss die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermutet. Letztlich wird damit eine Beweislasterleichterung[1] ins Gesetz eingeführt, die für KleinstKapG zunächst immer für eine Erfüllung der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB auch bei Inanspruchnahme der Erleichterungen sorgt. Zu den Erleichterungen bei Aufstellung des Jahresabschlusses gehören:

  • Verzicht auf den Anhang (bei gewissen Mindestangaben unter der Bilanz),
  • verkürztes Bilanzgliederungsschema,
  • verkürztes GuV-Gliederungsschema.

Analog zu anderen KapG besteht daher eine Angabepflicht bei Nichterreichung der tatsachengemäßen Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nur in besonderen Fällen. Mit dieser Regelung reduziert der Gesetzgeber den Umfang und die Ausgestaltung des Jahresabschlusses für die KleinstKapG auf das absolute Minimum der für die Adressaten notwendigen Informationen. Ohne diese Regelung würden die Erleichterungen ggf. durch die notwendige Angabepflicht aus § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB konterkariert. Allerdings zeigt dies auch, wie wenig Relevanz der Gesetzgeber der Informationsfunktion des Jahresabschlusses zumindest in dieser Größenklasse zubilligt. Da derzeit regelmäßig auch Holding-Ges. unter die Kategorie der KleinstKapG fallen dürften (mit dem BilRUG wird dies teilweise eingeschränkt, § 267a Rz 17 ff.), ist dieser Vermutungstatbestand nicht unproblematisch. So können etwa mit dem verkürzten GuV-Schema alle Finanzerträge und -aufwendungen in sonstigen Erträgen und Aufwendungen zusammengefasst werden. Auch leidet die Selbstinformation der Unt durch die stark verkürzten Ausweise, sodass es auch der Insolvenzprophylaxe des handelsrechtlichen Jahresabschlusses schadet. Dies erfordert daher ggf. intern weitere Rechnungsweseninstrumente, wobei auch für die steuerliche Gewinnermittlung in den Taxonomien der E-Bilanz konkretere Angaben erforderlich sind.[2]

[1] Vgl. Hommelhoff/Schwab, BFuP 1998, S. 42.
[2] Vgl. Störk/Lawall, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 267a HGB Rz 16.

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