Rz. 65

Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bestimmt, dass bei der Prüfung keine Person beschäftigt sein darf, die nach den Nrn 1–3 als Abschlussprüfer ausgeschlossen ist. Bei der Prüfung beschäftigt ist eine Person, deren Tätigkeit der Prüfung eindeutig zugeordnet werden kann und die Einfluss auf Umfang, Ablauf oder Ergebnis der Prüfung hat (Prüfungsplanung, Bearbeitung einzelner Prüffelder, Berichterstattung). Diese Vorschrift bezieht sich damit in erster Linie auf diejenigen Fachkräfte, die als Mitglieder des Prüfungsteams bei der Durchführung der Abschlussprüfungen eingesetzt sind. Dazu zählen die Prüfungsgehilfen, d. h. vom Prüfungsassistenten angefangen alle Mitarbeiter, die noch kein Berufsexamen abgelegt haben, und alle WP/vBP. Auch Mitarbeiter, die z. B. für die Durchführung von (IT-)Systemprüfungen und die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems, für die Prüfung der steuerrechtlichen Verhältnisse und der Steuerrückstellungen oder i. R. v. speziellen Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. materielle Berichtskritik oder auftragsbegleitende Qualitätssicherung nach § 48 Abs. 2 bzw. 3 BS WP/vBP) oder von Konsultationen zu schwierigen fachlichen Fragen in die Prüfung eingebunden sind, können von der Vorschrift erfasst werden. Dies gilt allerdings nur, soweit sie bei der Prüfung nicht nur punktuell eingebunden sind. Bei einer nur punktuellen Einbindung werden im Allgemeinen die Einflussmöglichkeiten auf die Ergebnisse der Prüfung zu gering sein, um eine Besorgnis der Befangenheit begründen zu können.[1]

 

Rz. 66

Mit der Vorschrift wird der Tatsache Rechnung getragen, dass mit der Prüfung inhaltlich befasste Mitarbeiter (trotz der verantwortlichen Leitung der Abschlussprüfung durch WP/vBP und ihrer angemessenen Beaufsichtigung und Kontrolle) einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Qualität der Prüfung haben können.[2]

 

Rz. 67

Verwaltungskräfte (Schreib- und Sekretariatskräfte, Bibliothek, formelle Berichtskritik) sind lediglich formal mit der Abschlussprüfung befasst. Sie werden von der Vorschrift nicht erfasst. Als bei der Prüfung beschäftigte Personen gelten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch freie Mitarbeiter.[3]

 

Rz. 68

Der Ausschlusstatbestand ist nur erfüllt, wenn der Wirtschaftsprüfer einen befangenen Arbeitnehmer i. R. d. betrieblichen Abschlussprüfung tatsächlich einsetzt. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass Mitarbeiter durch ihre hierarchische Stellung oder dadurch, dass sie in der gleichen Niederlassung beschäftigt sind, eine gewisse Nähe zu den bei einer Prüfung beschäftigten Mitarbeitern haben können. Ein Ausschlussgrund liegt ebenfalls in den Fällen nicht vor, in denen Mitarbeiter bei der Durchführung anderer Aufträge für den Prüfungsmandanten, nicht aber i. R. d. Abschlussprüfung tätig werden.

Das interne Qualitätssicherungssystem der WP-/vBP-Praxis muss für die von Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 erfassten Fälle eine Analyse der möglichen Unabhängigkeitsgefährdung und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorsehen. Im Zweifel darf die Fachkraft bei der betrieblichen Prüfung nicht eingesetzt werden.

[1] Vgl. Justenhoven/Nagel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 319 HGB Rz 68.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 319 HGB Rz 144; Brembt/Rausch, in Küting/Weber, HdR-E, § 319 HGB Rz 112, Stand: 4/2018.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 319 HGB Rz 143; Brembt/Rausch, in Küting/Weber, HdR-E, § 319 HGB Rz 113, Stand: 4/2018.

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