Rz. 58

In Buchst. c) wird bestimmt, dass die Erbringung von Unternehmensleitungs- und Finanzdienstleistungen zu einem Ausschluss als Abschlussprüfer führen, wenn sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, mit denen häufig eine nach außen erkennbare Interessenwahrung des Mandanten verbunden ist.[1]

 

Rz. 59

Die Übernahme von Unternehmensleitungsfunktionen begründet nach Buchst. c) unwiderlegbar die Besorgnis der Befangenheit, weil mit solchen Funktionen eine Ausrichtung auf die Interessen des zu prüfenden Unt verbunden ist, die einer unbefangenen Abschlussprüfung entgegensteht. Außerdem kann in einem solchen Fall die Gefahr einer Selbstprüfung bestehen, wenn der Abschlussprüfer die Auswirkungen von i. R. d. Ausübung der Unternehmensleitungsfunktion getroffenen Entscheidungen auf die Rechnungslegung zu beurteilen hat.

Die Übernahme von Unternehmensleitungsfunktionen kann i. R. e. Dienstleistungsvertrags mit dem oder als Organ des zu prüfenden Unt erfolgen. Es kann sich um Führungsaufgaben in der Unternehmensleitung oder in nachgeordneten Bereichen handeln. Bei der Frage, ob eine im Vj. ausgeübte Unternehmensleitungsfunktion schädlich sein kann, kommt es darauf an, ob sich aus der Tätigkeit unmittelbare Auswirkungen im zu prüfenden Gj ergeben. Auch wenn Unternehmensleitungsfunktionen im Folgejahr vor Beendigung der Abschlussprüfung übernommen werden, wird im Allgemeinen die Besorgnis der Befangenheit begründet sein.

In der Erläuterung zu § 33 Abs. 5 BS WP/vBP wird darauf hingewiesen, dass die Übernahme von Unternehmensleitungsfunktionen durch einen beurlaubten Angestellten des Abschlussprüfers unschädlich ist, wenn die vertraglichen Beziehungen ausschl. zwischen dem beurlaubten Angestellten und dem Unt bestehen. In diesem Fall hat der Abschlussprüfer weder negative Folgen aus möglichen Pflichtverletzungen zu erwarten, noch ist er am Erfolg der Tätigkeit des beurlaubten Angestellten beteiligt.

 

Rz. 60

Nach der Entstehungsgeschichte der deutschen Vorschriften in Anlehnung an die Regelungen der SEC[2] sind folgende Finanzdienstleistungen für Prüfungsmandanten ausgeschlossen:

  • Tätigkeiten eines "broker-dealers"
  • Entscheidungen über den Erwerb oder die Verwaltung von Finanzanlagen,
  • Abwicklung von Geschäften über Kauf oder Verkauf von Finanzanlagen,
  • Treuhandtätigkeiten,
  • Werbung für Anlagen des Prüfungsmandanten.

Die Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen dürfte danach weiter zulässig sein, wenn die Abgrenzungskriterien zwischen unzulässiger Mitwirkung und zulässiger Beratung eingehalten werden (Rz 50).[3]

Auch bei den folgenden Dienstleistungen dürfte eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründet sein, weil es sich nicht um Finanzdienstleistungen i. S. v. Buchst. c) handelt:

  • Erarbeitung von Finanzierungskonzepten,
  • Vorbereitung von Verhandlungen mit potenziellen Investoren,
  • Shareholder-Value-Analysen, bei denen es sich nicht um Bewertungsleistungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechnungslegung handelt,
  • Wirtschaftlichkeitsanalysen im Bereich der Vermögensanlagen.
[1] Vgl. zum Folgenden Justenhoven/Nagel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 319 HGB Rz 58.
[2] Vgl. SEC, Final Rule: Strengthening the Commissions Requirements Regarding Auditor Independence, https://www.sec.gov/rules/final/33–8183.htm, letzter Abruf am 5.6.2020.
[3] Vgl. Justenhoven/Nagel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 319 HGB Rz 57.

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