Rz. 140

Sonstige Rückstellungen sind ein Sammelposten für alle Rückstellungen, die nicht den beiden vorherigen Posten zugewiesen werden. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen in diesem Posten enthaltene wesentliche Beträge im Anhang erläutern. Diese Pflicht entfällt gem. § 288 Abs. 1 HGB für kleine Gesellschaften. Eine Untergliederung der in § 249 HGB genannten Rückstellungsarten ist nicht vorgesehen, aber mit Blick auf die Transparenz der Bilanz wünschenswert.[1]

 

Rz. 141

Der Gesetzgeber nennt in § 249 HGB verschiedene Rückstellungsarten, die in diesem Posten auszuweisen sind:

Aufwandsrückstellungen dürfen seit dem Gj. 2010 nicht mehr gebildet werden. Zu Übergangsregeln vgl. Art. 67 EGHGB Rz 53 ff.

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 221, Stand: 7/2022.

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