Rz. 140
Sonstige Rückstellungen sind ein Sammelposten für alle Rückstellungen, die nicht den beiden vorherigen Posten zugewiesen werden. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen in diesem Posten enthaltene wesentliche Beträge im Anhang erläutern. Diese Pflicht entfällt gem. § 288 Abs. 1 HGB für kleine Gesellschaften. Eine Untergliederung der in § 249 HGB genannten Rückstellungsarten ist nicht vorgesehen, aber mit Blick auf die Transparenz der Bilanz wünschenswert.[1]
Rz. 141
Der Gesetzgeber nennt in § 249 HGB verschiedene Rückstellungsarten, die in diesem Posten auszuweisen sind:
- Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Rz 23 ff.),
- Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Rz 120 ff.),
- bestimmte Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung (§ 249 Rz 175 ff.),
- bestimmte Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigung (§ 249 Rz 186 ff.),
- Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (§ 249 Rz 191 ff.).
Aufwandsrückstellungen dürfen seit dem Gj. 2010 nicht mehr gebildet werden. Zu Übergangsregeln vgl. Art. 67 EGHGB Rz 53 ff.
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