Rz. 57

Die Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position ist mit der Abschlussprüfung nicht vereinbar (Buchst. b)), weil es sich dabei um die Übernahme einer Unternehmensleitungsaufgabe handelt. Durch diese Vorschrift ist lediglich die vollständige Übernahme oder Leitung der internen Revision durch den Abschlussprüfer ausgeschlossen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext, der die Durchführung der internen Revision "in verantwortlicher Position" ausschließt. Zulässig ist aber die Übernahme einzelner Prüfungsaufträge im Auftrag der internen Revision, und zwar unabhängig davon, ob sie i. R. d. Abschlussprüfung oder als eigenständige Prüfungsaufträge durchgeführt werden.[1]

[1] Vgl. IDW PS 321.28.

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