Rz. 31

Die besonderen Bilanzierungsvorschriften für Bewertungseinheiten sehen eine Abkehr von zentralen GoB vor und führen zu einer weniger vorsichtigen Gewinnermittlung. Diese Wirkung verlangt mit Blick auf die Gläubigerschutzorientierung der handelsrechtlichen Rechnungslegung eine restriktive Anwendung der Ausnahmeregelungen. Der Gesetzgeber begrenzt ihre Anwendung zweifach. Zum einen erkennt er die Bildung von Bewertungseinheiten nur an, soweit diese eine nicht nur zufällige Risikokompensation erwarten lassen. Zum anderen bleibt die Anwendung der besonderen Regeln auf den wirksamen Teil der Sicherungsbeziehung beschränkt.

Damit eine systematische Risikokompensation innerhalb einer Bewertungseinheit erwartet werden kann, müssen

  1. Grundgeschäft und Sicherungsinstrument vergleichbaren Risiken ausgesetzt sein und
  2. die Volumina von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument Wert- oder Zahlungsstromänderungen erwarten lassen, die sich betragsmäßig und hinsichtlich ihres zeitlichen Anfalls weitgehend kompensieren.
 

Rz. 32

Unmittelbar mit diesen grundlegenden Anforderungen an Bewertungseinheiten (Rz 33 ff.) verbunden ist die Bedingung der Wirksamkeit (Effektivität). Die Effektivität einer Bewertungseinheit bezeichnet das Ausmaß, in dem sich die gegenläufigen Wert- oder Zahlungsstromänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument im Hinblick auf das abgesicherte Risiko ausgleichen. Sie ist bei Begründung einer Bewertungseinheit und mind. zu jedem Abschlussstichtag für die Zukunft zu beurteilen (prospektive Effektivität). Ferner hat das Unt zu jedem Abschlussstichtag rückblickend für die Vergangenheit zu messen, inwieweit der Risikoausgleich tatsächlich eingetreten ist (restrospektive Effektivität). Die Ansätze zur Beurteilung bzw. Messung der Effektivität einschl. der zulässigen Vereinfachungen sind unter Rz 37 ff. erläutert.

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