Rz. 97

Im Lagebericht sind Angaben zu den in- und ausländischen Zweigniederlassungen der Ges. zu machen. Als Zweigniederlassung angesehen wird "ein auf Dauer angelegter, räumlich und organisatorisch von der Hauptniederlassung getrennter Unternehmensteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der im Außenverhältnis selbstständig handelt und im Innenverhältnis weisungsgebunden ist." (DRS 20.11)

Das Gesetz sagt nichts über den erforderlichen Umfang der Berichterstattung aus. Dieser ist in Abhängigkeit von der Bedeutung der Zweigniederlassung für die Lage der Ges. zu wählen. Zumindest dürften bspw. Angaben notwendig sein über:[1]

  • die örtliche Gelegenheit der Zweigniederlassung,
  • wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vj mit Blick auf Errichtung, Aufhebung und Sitzverlegung von Zweigniederlassungen,
  • Firmierung von Zweigniederlassungen, die die Zugehörigkeit zum Stammhaus nicht mehr eindeutig erkennen lassen.

Weitergehende Anforderungen sind bspw.:[2]

  • Umsätze des Gj,
  • Vertriebsprogramme,
  • Investitionsvorhaben,
  • beschäftigte Mitarbeiter.
 

Rz. 98

Bestehen mehrere Zweigniederlassungen, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit die Darstellung mittels einer Tabelle. Bei zahlreichen Zweigniederlassungen können diese nach regionalen Gesichtspunkten zusammengefasst werden; eine detaillierte Darstellung sollte sich dann auf die wesentlichen Zweigniederlassungen konzentrieren.[3] Sofern die Ges. über keine Zweigniederlassung verfügt, entfällt die Angabe. Eine Fehlanzeige kann unterbleiben.[4]

[1] Vgl. den inzwischen aufgehobenen IDW RS HFA 1.49 und Anlage, Abschn. D5.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz 101.
[3] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 792.
[4] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz 102.

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