Rz. 30

Grundlage für einen Formwechsel i. S. d. UmwG und damit in Konsequenz auch für die Einschränkung des Rechtsfolgeneintritts i. S. d. § 267 Abs. 4 Satz 3 HGB bildet die Erstellung eines Umwandlungsberichts[1] oder die Einholung von Erklärungen über den Verzicht auf dessen Erstellung durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers, der nach § 199 UmwG der Anmeldung des Formwechsels beim Register beizufügen ist. Darüber hinaus ist im Zuge eines Formwechsels i. S. d. UmwG ein Umwandlungsbeschluss[2] auszufertigen, der erst durch Beschluss der Anteilsinhaber in einer Versammlung wirksam wird, bevor die Einreichung zur Eintragung im Register zu erfolgen hat.

 

Rz. 31

Das Wirksamwerden des Formwechsels, das die Voraussetzung für die Anwendung der neu implementierten Einschränkung bildet, bedingt nach § 198 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes des formwechselnden Rechtsträgers unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen. Im Zuge der Anmeldung sind dabei nach § 199 UmwG folgende Unterlagen einzureichen:

  • Umwandlungsbeschluss;
  • nach dem UmwG erforderliche Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschl. der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber;
  • Umwandlungsbericht oder Erklärungen über den Verzicht auf seine Erstellung;
  • Nachweis über die rechtzeitige Zustellung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses an den zuständigen Betriebsrat.

Gem. § 198 Abs. 3 UmwG i. V. m. § 16 Abs. 2 UmwG ist in diesem Zusammenhang von den Vertretungsorganen zudem zu erklären, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit eines Umwandlungsbeschlusses vorliegt, keine Klage fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgenommen worden ist.

In Abhängigkeit der Rechtsform des formwechselnden Rechtsträgers sind ggf. weitere/andere Bestimmungen zum Wirksamwerden des Formwechsels zu beachten. Auf die einschlägige Literatur wird verwiesen.[3]

[1] Siehe dazu im Detail Melhem/Müller, in Kußmaul/Müller, HdB, Formwechsel, Rz 5 ff., Stand: 7/2021.
[2] S. dazu im Detail Melhem/Müller, in Kußmaul/Müller, HdB, Formwechsel, Rz 8 ff., Stand: 7/2021.
[3] Zu den weiteren Bestimmungen gem. UmwG siehe etwa Melhem/Müller, in Kußmaul/Müller, HdB, Formwechsel, Rz 30 ff., Stand: 7/2021.

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