Rz. 133

Als Sonderposten werden zwischen Eigen- und Fremdkapital Posten ausgewiesen, die sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalcharakter besitzen. Relevant ist ein Sonderposten, wenn z. B. bestimmte Investitionszuschüsse passivisch berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind weitere Sonderposten zu nennen, z. B. Sonderposten für Zuschüsse zum AV[1] und Sonderposten für unentgeltlich ausgegebene Emissionsberechtigungen.[2] Diese Sonderposten sind nicht gleichzusetzen mit dem Sonderposten mit Rücklageanteil, sondern sind als eigenständiger Sonderposten zwischen EK und Rückstellungen auszuweisen. Art. 67 Abs. 3 EGHGB fordert den weiteren Ausweis des steuerrechtlichen Sonderpostens mit Rücklageanteil, soweit das Beibehaltungswahlrecht genutzt wurde (Art. 67 EGHGB Rz 56 ff.).[3]

[1] Vgl. Stellungnahme HFA 1/1984, Abschn. 2d.
[2] Vgl. IDW RS HFA 15.13.
[3] Zur praktischen Umsetzung s. Kreipl/Lange/Müller in Haufe HGB Bilanz Kommentar Erfahrungsbericht BilMoG, 2012, Rz 247 ff.

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