Rz. 150

Verstöße gegen das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz,[1] die sich aus einer unzulässigen Nichtanwendung der Nr. 6 ergeben, können mit einer Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten bei nicht-kapitalmarktorientierten MU bis zu einer Höhe von 50.000 EUR geahndet werden.

 

Rz. 151

Verstöße gegen die Offenlegungspflicht gem. § 325 Abs. 3 HGB können im Ordnungsgeldverfahren mit einem anzudrohenden Ordnungsgeld gem. § 335 Abs. 1 HGB für nicht-kapitalmarktorientierten MU zwischen 2.500 und 25.000 EUR geahndet werden. Die pflichtgemäße Offenlegung ist von dem Betreiber des BAnz bzw. für Unterlagen, die Gj ab 2022 betreffen, von der das Unternehmensregister führenden Stelle nach § 329 Abs. 1 HGB zu prüfen.

 

Rz. 152

Zu den Folgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zum Anhang s. auch § 313 Rz 117.

[1] Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz v. 3.8.2005, BGBl 2005 I S. 2267.

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