Rz. 45

WP/vBP sind als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn sie gesetzliche Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden KapG/KapCoGes sind.[1] Wenn der Abschlussprüfer diese Funktionen bei einem mit dem Mandanten verbundenen Unt oder einer Ges. ausübt, die von der zu prüfenden Ges. mehr als 20 % der Anteile besitzt, wird der Ausschlussgrund ebenfalls verwirklicht. Abs. 3 Nr. 2 gilt auch, wenn der Abschlussprüfer Liquidator, Insolvenzverwalter o. Ä. ist, weil er in dieser Funktion gesetzlicher Vertreter ist.[2]

 

Rz. 46

Gesetzliche Vertreter sind bei der AG die Vorstandsmitglieder (§ 76 AktG), bei GmbH die Geschäftsführer (§ 35 GmbHG), bei KGaA die Komplementäre (§ 282 AktG), bei SE der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und bei Vereinen die Vorstandsmitglieder. Für KapCoGes gelten als gesetzliche Vertreter die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Ges. (§ 264a Abs. 2 HGB). Bei PersG ist von der Vorschrift die Stellung als phG erfasst.

 

Rz. 47

Der WP/vBP ist auch von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er Mitglied in einem gesetzlich vorgeschriebenen (§ 30 Abs. 1, § 95f. AktG) oder fakultativen Aufsichtsrat ist. Aufsichtsrat i. S. d. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist jedes unternehmenseigene Aufsichtsgremium, z. B. Beirat oder Kuratorium, das unternehmensinterne Überwachungsfunktionen ausübt. Durch eine Regelung, nach der ein WP/vBP als Mitglied des Überwachungsorgans für solche Sachverhalte, die den Jahresabschluss der Ges. betreffen, von der Abstimmung ausgeschlossen ist, kann die Besorgnis der Befangenheit nicht beseitigt werden, weil ihm als Organmitglied durch die Teilnahme am Meinungsbildungsprozess eine wesentliche Einflussmöglichkeit verbleibt.[3]

 

Rz. 48

Arbeitnehmer sind alle Personen, die in einem festen Arbeitsverhältnis mit dem zu prüfenden Unt stehen (§ 611a BGB) und jeder Mitarbeiter in einem vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis. Kurzfristige Hospitanten- oder Praktikantentätigkeiten sowie freiberufliche Tätigkeiten werden von der Vorschrift grds. nicht erfasst.[4]

[1] Vgl. zur Anwendung auf KapCoGes Gelhausen/Buchenau, Besorgnis der Befangenheit bei Mitgliedschaft im Beirat der Komplementärgesellschaft der geprüften GmbH & Co. KG, Anmerkung zu LG Berlin v. 25.2.2010, WPKM, S. 42.
[2] Vgl. Justenhoven/Nagel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 319 HGB Rz 40.
[3] Vgl. LG Berlin, Beschluss v. 25.2.2010, Wil 18/09, WPKM, S. 54.
[4] Vgl. Justenhoven/Nagel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 319 HGB Rz 43.

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