Rz. 23

Der Unterschiedsbetrag ist nach § 250 Abs. 3 Satz 2 HGB planmäßig abzuschreiben, wobei die Verteilung auch auf kürzere Laufzeiten als auf die Gesamtlaufzeit vorgenommen werden kann.[1]

Ist ein ggü. der Kreditlaufzeit kürzerer Zinsbindungszeitraum vereinbart und wird das Disagio als vorausgezahlter Zinsaufwand interpretiert, stellt der Zeitraum, für den die Zinskonditionen festgeschrieben sind, die für die Abschreibungsberechnung maßgebliche Zeitspanne dar.

Fehlt es an einer konkreten Darlehenslaufzeit, darf die Abschreibung auf die voraussichtliche Tilgungszeit verteilt werden; aus Gründen der Vorsicht sollte dies der Zeitpunkt sein, zu dem eine Kündigung frühestens möglich ist.[2] Entschädigungszahlungen für eine vor Ablauf der Zinsbindung erfolgte Zinsanpassung erfüllen ebenfalls den Charakter eines Disagios.[3]

 

Rz. 24

Das Gebot planmäßiger Abschreibung erfordert, dass zu Beginn des Abschreibungszeitraums ein Plan aufgestellt wird, von dem im Regelfall nicht abgewichen werden darf. Wird während des Abschreibungszeitraums die Darlehensdauer verkürzt, ist eine Planberichtigung erforderlich. Bei einer Verlängerung des Darlehenszeitraums ist eine Planberichtigung möglich, aber nicht erforderlich.[4]

Es gibt keine vorgeschriebenen Abschreibungsmethoden. In jedem Fall muss aber jährlich eine Abschreibung erfolgen, d. h., es darf nicht mit der Abschreibung planmäßig ausgesetzt werden.

Der Abschreibungsplan sollte sich an dem Umfang der Kapitalnutzung orientieren und hat sich somit an den Rückzahlungsvereinbarungen zu orientieren. Bei Fälligkeitsdarlehen (Tilgung in einer Summe am Ende der Laufzeit) ist der Unterschiedsbetrag linear auf die Kreditlaufzeit zu verteilen. Bei Tilgungs- und Annuitätsdarlehen sinkt der Zinsaufwand im Zeitablauf, sodass hier eine entsprechend höhere Abschreibung des Unterschiedsbetrags in den ersten Jahren der Laufzeit sachgerecht ist.

 

Rz. 25

Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Disagio sind in Fällen denkbar, in denen außerplanmäßige Tilgungen (von Teilen oder des Gesamtbetrags) der Verbindlichkeit erfolgen, die eine vorzeitige erfolgswirksame Auflösung des Disagios erforderlich machen.[5] Eine wesentliche Ermäßigung des Zinsniveaus kann eine außerplanmäßige Abschreibung ebenfalls rechtfertigen. Auch eine freiwillige außerplanmäßige Abschreibung wird für zulässig erachtet.[6]

 

Rz. 26

Hinsichtlich der für KapG/KapCoGes geltenden Ausweis- und Angabepflichten vgl. § 268 Rz 39.

[1] Gl. A. Küting/Trützschler, in Küting/Weber, HdR-E, § 250 HGB Rz 93, Stand: 02/2016.
[2] Vgl. Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 250 HGB Rz 48.
[3] Vgl. Lüdenbach, StuB 2010, S. 194.
[4] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 250 HGB Rz 95.
[5] Vgl. Hömberg/König/Weber, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 250 HGB Rz 100, Stand: 3/2020; Weber-Grellet, BB 2010, S. 47.
[6] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 444 m. w. N.

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