Rz. 130

Für den Ausweis von Einlagen stiller Gesellschafter gibt es keine expliziten Regelungen. Da die Regelungen der §§ 230ff. HGB zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Typen von stillen Gesellschaften und dementsprechend unterschiedliche Ausweisvorschläge enthalten, wird es für zulässig erachtet, die Einlagen stiller Gesellschafter anhand der gleichen Kriterien wie bei den Genussrechten[1] (Rz 128) gesondert unmittelbar nach dem EK bzw. nach dem gezeichneten Kapital als separater Posten "Kapital des stillen Gesellschafters" auszuweisen. Bei typischen stillen Gesellschaften gem. §§ 230ff. HGB (ausschl. Beteiligung am Ergebnis) sind die Einlagen grds. dem FK zuzurechnen und als sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen, weil eine Verlustbeteiligung in voller Höhe i. d. R. nicht vorliegt. Wenn mithilfe der Kriterien keine eindeutige Zuordnung der stillen Einlage zu EK oder FK erfolgen kann, sollte der Betrag unter den "sonstigen Verbindlichkeiten" ausgewiesen werden; ggf. ist der Postencharakter gem. § 264 Abs. 2 HGB im Anhang zu erläutern.[2]

[1] Zur Abgrenzung vgl. FG Karlsruhe, Urteil v. 3.12.2004, 10 K 225/01, EFG 2005 S. 530 – Global Futures Fund I Ltd.
[2] Vgl. Knobbe-Keuk, ZIP 1983, S. 127 ff.; Küting/Kessler, BB 1994, S. 2114; Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 192.

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