Rz. 149

Neben den Anforderungen hinsichtlich der materiell zu beachtenden Regelungen für eine befreiende Wirkung des Abschlusses von großen KapG nach § 325 Abs. 2a HGB definiert Abs. 2b weitere Voraussetzungen. Sind diese nicht erfüllt, hat der Abschluss – trotz Beachtung der Vorgaben des Abs. 2a – keine befreiende Wirkung. Dies sind im Einzelnen die folgenden Anforderungen, die kumulativ vorliegen müssen:

 

Rz. 150

Aufgrund von § 324a Abs. 1 HGB (§ 324a Rz 8 ff.) besteht eine faktische Prüfungspflicht für den Abschluss, der nach § 325 Abs. 2a HGB befreiende Wirkung entfalten soll. Ist hingegen keine Prüfung erfolgt, hat die Offenlegung keine befreiende Wirkung. Dieser Bestätigungsvermerk bzw. der Vermerk über seine Versagung ist in die Offenlegung gem. § 325 Abs. 2 HGB einzubeziehen. Damit wird der entsprechende Vermerk zur Prüfung des HGB-Jahresabschlusses ersetzt.

 

Rz. 151

Es sind der Vorschlag und ggf. der Beschluss über die Ergebnisverwendung (Rz 112 ff.) unter Angabe des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrags in die Offenlegung mit einzubeziehen. Der Gesetzgeber will damit die Bedeutung des HGB-Abschlusses für die Ausschüttungsbemessung und die Bedeutung der Ausschüttung für den Bilanzleser betonen.[1] Hingegen ist eine "Überleitungsrechnung" zwischen dem IFRS- und dem HGB-Ergebnis nicht vorgeschrieben. Sie kann sich aber anbieten, um den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapG zu verbessern.

 

Rz. 152

Große KapG und große KapCoGes hatten – auch bei Anwendung des § 325 Abs. 2a HGB – letztmalig ihren Einzelabschluss des Gj 2021 zusammen mit dem Bestätigungsvermerk (bzw. dessen Versagung) beim Betreiber des BAnz elektronisch einzureichen. Ferner sind die unter Rz 128 genannten Unterlagen offenzulegen.

Gem. § 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB i. d. F. des DiRUG für Gj, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ist zur Erreichung der Offenlegung des Einzelabschlusses der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk bzw. dem Vermerk über Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Abs. 1a Satz 1 und des Abs. 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung zu übermitteln. Damit senkt der Gesetzgeber die Anforderungen an die Offenlegung des Jahresabschlusses deutlich ab. Dieser ist somit nicht mehr frei im Internet abrufbar, sondern die Einstellung in das Unternehmensregister erfolgt nur durch dauerhafte Hinterlegung. Der Jahresabschluss kann in diesem Fall nur kostenpflichtig auf Antrag durch die Übermittlung einer Kopie eingesehen werden (§ 9 Abs. 6 Satz 3 HGB). Somit kann zwar weiterhin nur von einer "begrenzt befreienden" Wirkung der Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB gesprochen werden, doch ist durch die Hinterlegung die Hürde für den Einblick deutlich höher gelegt worden, was diese bislang kaum genutzte Form der Offenlegung ggf. attraktiver werden lässt.[2]

 

Rz. 153

I. R. d. Neufassung des Abs. 1 durch das BilRUG war dem Gesetzgeber ein redaktioneller Fehler unterlaufen. In Abs. 2b Nr. 3 wurde auf Abs. 1 Satz 1 bis 4 verwiesen, um den Jahresabschluss mit dessen Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk in Bezug zu nehmen. Diese waren jedoch infolge der Neuregelungen dort nicht mehr geregelt. Durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz wurde dieser Verweis auf den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Vermerk auf Abs. 1 und Abs. 1a Satz 1 angepasst. Diese Regelung hat lediglich klarstellende Bedeutung, weil sich bereits sowohl aus dem Kontext als auch aus der Historie der Norm ergab, was der Gesetzgeber regeln wollte.

[1] Vgl. BT-Drs. 15/3419 v. 24.6.2004 S. 47.
[2] Vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 325 HGB Rz. 125, Stand: 4/2022.

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