Rz. 147

Unt, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, brauchen keine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 314 Abs. 1 HGB aufzunehmen. Die direkte Angabepflicht entfällt. Aus der Gesetzesbegründung kann aber geschlossen werden, dass die nach § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB geforderten Angaben in der Segmentberichterstattung enthalten sind, wie dies insb. mit DRS 3.31 Buchst. a sowie DRS 3.38–39 gefordert wurde und aktuell mit DRS 28 gefordert wird, wobei der Management Approach ggf. zu einer besonders kritischen Betrachtung der Entsprechung der Angaben führen sollte. Die Segmentberichterstattung hat somit einen Ersatzinformationscharakter. Der Ort der Segmentberichterstattung ist nicht explizit festgelegt. Sie kann in den Konzernanhang oder in den Konzernlagebericht aufgenommen werden. Die Aufnahme in den Konzernanhang analog zu den IFRS ist schon aus Gründen der Vergleichbarkeit der Angaben zu empfehlen.

 

Rz. 148

Angaben zur individuellen Offenlegung von Vorstandsvergütungen gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a Sätze 5–8 HGB a. F. konnten nur noch im Gj 2020 unterlassen werden, sofern dies durch die HV beschlossen wurde, da mit dem ARUG II ein gesonderter Vergütungsbericht nach § 162 AktG ab dem Gj 2021 zu veröffentlichen ist. Eröffnet wurde diese Möglichkeit der Unterlassung von Pflichtangaben noch bis zum Gj 2020 durch § 314 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 286 Abs. 5 HGB a. F. Hintergrund dieser Vorschrift war die Ermöglichung einer verhältnisgerechten Anwendung. Die Unterlassung der Angaben bedurfte eines Mehrheitsbeschlusses von mind. drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals und sollte sicherstellen, dass eine breite Basis unter den Anteilseignern diesen Beschluss stützt. Von der Abstimmung ausgenommen waren Vorstandsmitglieder, die zugleich Aktionäre sind. Sie unterliegen nach § 136 Abs. 1 AktG einem Abstimmungsverbot, wenn sie persönlich betroffen sind. Wirksam anzuwenden war der Beschluss der HV auf den nächsten, der HV folgenden Jahresabschlüsse. Eine Beschlusswiederholung war zulässig.

 

Rz. 149

Die bisherigen Erleichterungsregeln des § 314 Abs. 2 HGB wurden mit dem BilRUG um eine Erleichterung ergänzt: Für die Angabepflicht gem. Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a und b gilt § 286 Abs. 4 entsprechend (§ 314 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Diese Änderung stellt die Umsetzung der Mitgliedstaatenoption aus Art. 28 Abs. 1 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/34/EU dar und dient dem Schutz personenbezogener Daten zu einzelnen Mitgliedern der Organe des MU im Konzernanhang. Die Ausnahmevorschrift des § 286 Abs. 4 HGB befreit alle KapG, jedoch nicht die kapitalmarktorientierten Unt, von der Angabe der Gesamtbezüge der Organmitglieder, unbeschadet des Auskunftsanspruchs des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG in der HV, sofern sich durch die Angabe die Bezüge eines Mitglieds feststellen lassen.[1] Die Vorschrift zielt auf den Schutz persönlicher Daten von Organmitgliedern. Eine Schutzbedürftigkeit besteht nur, wenn der Name des einzelnen Organmitglieds den Adressaten des Konzernabschlusses bekannt ist (§ 286 Rz 17). Somit kann auf die Angabe der Vergütungen und Pensionen verzichtet werden, wenn die Gefahr besteht, dass der finanzielle Status eines bestimmten Mitglieds des Organs festgestellt werden kann.

[1] Vgl. OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 26.6.1997, 19 W 2/97 AktE, AG 1997 S. 520.

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