Rz. 51

Bei der Bestimmung des § 271 Abs. 1 und 2 HGB handelt es sich um eine ausschl. Definitionsvorschrift. Eine unmittelbare Verletzung ist damit nach Literaturauffassung nicht möglich.[1] Bei Verstößen ergeben sich insoweit Rückwirkungen auf andere Bestimmungen des HGB, die Bezug auf die Begriffsverwendung "Beteiligung" oder "verbundenes Unt" nehmen. Zu denken ist dabei bspw. im Hinblick auf Beteiligungen an Gliederungs- bzw. Ausweisvorschriften der §§ 266 und 275 HGB. Gleiches gilt im Bereich der verbundenen Unt ebenfalls für entsprechende Gliederungsvorschriften nach § 266 HGB, aber auch für die gesonderte Angabe von Haftungsverhältnissen (§ 268 Abs. 7 HGB) oder für Pflichtangaben im Anhang nach § 285 Nr. 1, 3, 3a HGB. Der Verstoß gegen diese exemplarisch aufgeführten Vorschriften kann wiederum zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses oder zur Einschränkung bzw. Versagung des Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB führen.

[1] Vgl. Grottel/Kreher, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 271 HGB Rz 40.

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