Rz. 120

Zusätzlich zu den Angabepflichten nach § 313 Abs. 1 Satz 3 HGB (Erläuterung der angewandten Konsolidierungsmethoden, DRS 23.207) und § 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB (anzugeben ist jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den der GoF abgeschrieben wird) sind Erläuterungen der aktiven und passiven Unterschiedsbeträge aus der KapKons sowie wesentlicher Veränderungen dieser Posten ggü. dem Vj gem. § 301 Abs. 3 Satz 2 HGB erforderlich.

 

Rz. 121

In diesem Kontext sind auch außerplanmäßige Abschreibungen gem. § 277 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB anzugeben. Ein passiver Unterschiedsbetrag ist so weit zu erläutern, dass der Charakter des Postens erkennbar wird.[1]

 

Rz. 122

DRS 23.208 f. konkretisiert die Angabepflicht des § 301 Abs. 3 Satz 2 HGB bzgl. des GoF oder passiven Unterschiedsbetrags durch folgende Posten, wobei wesentliche Änderungen ggü. dem Vj jeweils gesondert zu erläutern und die Veränderungen des GoF aus dem Konzernanlagegitter (§ 284 Abs. 3 i. V. m. § 313 Abs. 4 HGB) zu erkennen sind. Darüber hinaus sind hinsichtlich des GoF zumindest die folgenden Angaben erforderlich:

  • Aufgliederung des Postens, soweit dieser auch in der Konzernbilanz ausgewiesene GoF enthält, die in den Jahresabschluss der einbezogenen Unt entstanden sind;
  • wesentliche Veränderungen aufgrund von Zu- und Abgängen, z. B. aus Veränderungen im Konsolidierungskreis (KonsKreis) und Kaufpreisanpassungen;
  • Abschreibungsverfahren und Nutzungsdauer (§ 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB); dabei sind die Nutzungsdauern jeweils zu erläutern (§ 314 Nr. 20 HGB);
  • Vorgehensweise bei der Bestimmung einer außerplanmäßigen Abschreibung des GoF und deren Höhe, falls diese nicht gesondert in der GuV ausgewiesen werden (§ 277 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB).

Hinsichtlich des passiven Unterschiedsbetrags sind nach DRS 23.209 zumindest die folgenden Angaben erforderlich:

  • Einordnung hinsichtlich des Charakters als EK oder FK und deren Begründung;
  • Einordnung als technischer passiver Unterschiedsbetrag und deren Begründung;
  • wesentliche Veränderungen aufgrund von Zu- und Abgängen, z. B. aus Veränderungen im KonsKreis und Kaufpreisanpassungen;
  • Betrag des im Gj jeweils ergebniswirksam aufgelösten passiven Unterschiedsbetrags.
[1] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 301 HGB Rz 161.

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