Rz. 124

An die Stelle der Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" tritt gem. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB der Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust, wenn die Bilanzaufstellung nach teilweiser Ergebnisverwendung erfolgt. Wenn bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung über eine Ausschüttung beschlossen wurde, ist die beschlossene Dividende als Abgang aus dem EK zu verbuchen und – falls die Zahlung noch aussteht – als sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen.

Unabhängig davon, ob der Eigenkapitalausweis vor, nach teilweiser oder nach vollständiger Gewinnverwendung erfolgt, müssen AG nach § 158 Abs. 1 AktG eine Gewinnverwendungsrechnung in der GuV oder im Anhang aufstellen, es sei denn, sie sind KleinstKapG.

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