Rz. 147

§ 286 Abs. 1 HGB ermöglicht es, insoweit auf eine Berichterstattung zu verzichten, als es "für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder einer ihrer Länder erforderlich" ist (§ 286 Rz 4 ff.). Durch § 325 Abs. 2a Satz 6 HGB wird angeordnet, dass eine Berufung auf diese Ausnahmeregelung dazu führt, dass eine befreiende Wirkung des IFRS-Einzelabschlusses nicht eintritt. Vielmehr bleibt es bei der Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 2 HGB, sodass eine Anwendung der HGB-Vorschriften geboten ist. In diesem Rahmen ist zu entscheiden, inwieweit eine Berufung auf § 286 Abs. 1 HGB möglich ist. Damit wird erreicht, dass ein Verstoß gegen die IFRS wegen deren sonst unvollständiger Anwendung unterbunden wird.[1]

 

Rz. 148

Der Gesetzgeber hat durch das ARUG II[2] den Verweis in § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB auf § 286 Abs. 5 HGB aufgehoben. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung aus der Aufhebung des § 286 Abs. 6 HGB (vgl. zur Erläuterung § 286 Rz 1).

Diese Änderung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2020 beginnende Gj anzuwenden.[3]

[1] Dies zöge auch eine Beanstandung gem. § 322 Abs. 4 HGB nach sich; vgl. BT-Drs. 15/3419 v. 24.6.2004 S. 46.
[2] V. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2637.

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