Rz. 118

Die anderen Gewinnrücklagen stellen einen Sammelposten dar, der weder gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen noch Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unt enthält. Einstellungen in die anderen Rücklagen sind für die AG und KGaA nach § 58 AktG gesetzlich geregelt. Danach können andere Gewinnrücklagen zum einen durch die HV (§ 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AktG) und zum anderen durch Vorstand und Aufsichtsrat (§ 58 Abs. 2 AktG) gebildet werden. Ausgangspunkt der Bemessungsgrenze für die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen ist ein korrigierter Jahresüberschuss, der sich aus dem Jahresüberschuss abzgl. Verlustvortrag und abzgl. der Pflichtdotierung in die gesetzliche Rücklage ergibt. Weitere Möglichkeiten der Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen können gem. § 58 Abs. 2a AktG i. H. d. Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen im AV und UV vorgenommen werden, die entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben sind.[1]

§ 272 Abs. 5 HGB schreibt die Bildung einer ausschüttungsgesperrten Rücklage vor. Der Ausweis der ausschüttungsgesperrten Rücklage kann in einem neu einzuführenden Posten, z. B. "Einstellungen in die ausschüttungsgesperrte Rücklage nach § 272 Abs. 5 HGB", vor oder nach "Einstellungen in Gewinnrücklagen (Pos. 21/20)" erfolgen. Spätere Auflösungen im Zeitpunkt der Zahlung oder bei Entstehung eines Rechtsanspruchs auf Zahlung können als "Entnahmen aus der ausschüttungsgesperrten Rücklage nach § 272 Abs. 5 HGB" gezeigt werden.[2]

In der Praxis dürfte der Fall allerdings kaum vorkommen.[3] Darüber hinaus ist gem. § 58 Abs. 3 AktG unter bestimmten Umständen eine weitere Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen möglich.

 

Rz. 119

Der Jahresabschluss einer GmbH wird grds. durch die Gesellschafterversammlung festgestellt, wenn vertraglich keine andere Vereinbarung fixiert wurde. Daher können die festgestellten Einstellungen noch in dem der Beschlussfassung zugrunde liegenden Jahresabschluss in den anderen Gewinnrücklagen gezeigt werden.[4]

[1] Vgl. Küting/Reuter, in Küting/Weber, HdR-E, § 272 HGB Rz 172, Stand: 11/2009, die zusätzlich eine Aufteilung in Wertaufholungsrücklage und sonstige andere Gewinnrücklagen vorschlagen.
[2] Vgl. Kirsch, DStR 2015, S. 667 f.
[3] Vgl. Mühlbacher, in Kreipl/Lange/Müller, Schnelleinstieg BilRUG, S. 192 ff.
[4] Vgl. Störk/Kliem/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 272 HGB Rz 267.

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