Rz. 174

Als weiteres wesentliches Kriterium wird die planmäßige Abschreibung von AV durch die gewählte Abschreibungsmethode bestimmt. Da § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB lediglich fordert, die AHK auf die Gj der voraussichtlichen Nutzung des VG zu verteilen, bleibt es dem Kfm. weitgehend freigestellt, welche Abschreibungsmethode er zugrunde legt. Entscheidend ist, dass die jährlichen Abschreibungen nicht willkürlich festgelegt werden und den GoB entsprochen wird.[1] Dies ist der Fall, wenn der Nutzen- und Wertminderungsverlauf einander entsprechen.[2]

 

Rz. 175

Die folgenden Abschreibungsmethoden sind als GoB-konform für handelsrechtliche Zwecke anerkannt:

 

Rz. 176

Die rechnerisch einfachste und in der Praxis gebräuchlichste Abschreibungsmethode ist die lineare Abschreibung. Hierbei werden die historischen AHK durch die voraussichtliche Nutzungsdauer dividiert. Für jedes Nutzungsjahr ergibt sich der gleiche Abschreibungsbetrag und am Ende der Nutzungsdauer ist das Anlagegut vollständig abgeschrieben (zur Berücksichtigung von Restwerten vgl. Rz 165).

 
Praxis-Beispiel

Die A-AG erwirbt eine maschinelle Anlage zu einem Kaufpreis von 90.000 EUR. Als die Anlage am 1.7.01 geliefert und in Betrieb genommen wird, fallen zusätzlich Montagekosten i. H. v. 10.000 EUR an. Die Nutzungsdauer der Anlage (ND) wird nach vorsichtiger Einschätzung der A-AG zehn Jahre betragen.

Der von der A-AG jährlich erfolgswirksam zu berücksichtigende Abschreibungsbetrag (a) beläuft sich auf 10.000 EUR:

 
a = AHK = (90.000 EUR + 10.000 EUR)  
ND 10 Jahre  

Da die A-AG die maschinelle Anlage im Gj 01 unterjährig erworben hat, ist im Jahr der Anschaffung nur der anteilige Abschreibungsbetrag (d. h. 5.000 EUR) ergebnismindernd zu berücksichtigen.

 

Rz. 177

Der jährlich gleichbleibende Abschreibungsbetrag impliziert einen konstanten Abnutzungsverlauf eines Anlageguts. Dies ist in der Praxis zwar meist nicht der Fall, lässt sich aber unter Berücksichtigung steigender Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen mit zunehmendem Alter des Vermögenswerts rechtfertigen. Zudem kann eine vorsichtige Schätzung der Nutzungsdauer dazu beitragen, die Gefahr einer Überbewertung des Anlageguts zu verhindern.[3]

 

Rz. 178

Die degressive Abschreibungsmethode ist durch jährlich sinkende Abschreibungsbeträge charakterisiert, die zu Abschreibungsbeginn üblicherweise über den linearen Sätzen liegen. Grds. werden die geometrisch-degressive und die arithmetisch-degressive Abschreibungsmethode unterschieden. Bei der geometrisch-degressiven Abschreibung wird für die Ermittlung des jährlichen Abschreibungsbetrags ein fester Prozentsatz unterstellt, der mit dem Restbuchwert zu Beginn des Jahrs bzw. zum Ende des Vj multipliziert wird.

 
Praxis-Beispiel

Die A-AG erwirbt eine maschinelle Anlage zu einem Kaufpreis von 90.000 EUR. Als die Anlage am 1.7.01 geliefert und in Betrieb genommen wird, fallen zusätzlich Montagekosten i. H. v. 10.000 EUR an. Die Nutzungsdauer der Anlage wird nach vorsichtiger Einschätzung der A-AG zehn Jahre betragen. Die A-AG unterstellt einen Abschreibungssatz von 20 %.

Es ergibt sich folgender Abschreibungsplan:

 
Jahr jährliche AfA (at) in EUR Restbuchwert am Ende des Jahres in EUR
1 10.000 90.000
2 18.000 72.000
3 14.400 57.600
10 3.020 12.080

Berechnung:

a1 = 100.000 × 20 % × 1/2

a2 = 90.000 × 20 %

a3 = 72.000 × 20 %

...

 

Rz. 179

Da der Restbuchwert jährlich kleiner wird, vermindern sich ebenso die jährlichen Abschreibungsbeträge. Ein Restbuchwert von null ist hierbei nicht zu erreichen. Der im letzten Jahr der Nutzungsdauer verbleibende Restbuchwert muss im letzten Jahr vollständig abgeschrieben werden. Um zu verhindern, dass ein Gj mit der Abschreibung eines hohen Restbuchwerts belastet wird, wird in der Praxis üblicherweise ein Übergang auf die lineare Abschreibungsmethode durchgeführt. Der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung erfolgt in dem Gj, in dem der jährliche lineare Abschreibungsbetrag den der degressiven Abschreibung übersteigt. Dazu wird am Ende jedes Gj überprüft, ob die Verteilung des Restbuchwerts über die verbleibende Nutzungsdauer im folgenden Gj einen höheren Abschreibungsbetrag ergibt als die degressive Abschreibung.

 
Praxis-Beispiel

Die Fortschreibung des oben begonnenen degressiven Abschreibungsplans der A-AG ergibt Folgendes:

 
Jahr jährliche AfA (at) in EUR Restbuchwert am Ende des Jahres in EUR
….
4 11.520 46.080
5 9.216 36.864
6 7.373 29.491
7 5.898 23.593

Berechnung der linearen Abschreibung für

Jahr 6 = 36.864 EUR : 5 Jahre = 7.373 EUR/Jahr

Jahr 7 = 29.491 EUR : 4 Jahre = 7.373 EUR/Jahr

Spätestens in Jahr 7 wird die A-AG von der degressiven auf die lineare Abschreibung übergehen, da dann die jährliche lineare Abschreibung höher ist als die degressive. In Jahr 6 sind beide Abschreibungsbeträge identisch, sodass es unerheblich ist, ob linear oder degressiv abgeschrieben wird.

 

Rz. 180

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