Rz. 28

§ 241 Abs. 3 HGB erlaubt dem Kfm. eine vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur. Die vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur ist zunächst ihrer Art nach eine Stichtagsinventur, die an einem (oder mehreren) Tag(en) vor bzw. nach dem Abschlussstichtag stattfindet. Die ermittelten Bestände werden in einem besonderen Inventar festgehalten und bewertet und bis zum Abschlussstichtag dem Wert nach fortgeschrieben bzw. auf den Abschlussstichtag zurückgerechnet; eine Fortschreibung bzw. Rückrechnung von Art und Menge ist nicht erforderlich.[1]

 

Rz. 29

Die Wertrückrechnung wird wie folgt vorgenommen:

 
Bestände am nachverlegten Inventurstichtag (Art, Menge, Wert)
+ Wert Abgänge seit dem Abschlussstichtag
Wert Zugänge seit dem Abschlussstichtag
= Wert der Bestände am Abschlussstichtag
 

Rz. 30

Die Wertfortschreibung wird wie folgt vorgenommen:

 
Bestände am vorverlegten Inventurstichtag (Art, Menge, Wert)
+ Wert Zugänge bis zum Abschlussstichtag
Wert Abgänge bis zum Abschlussstichtag
= Wert der Bestände am Abschlussstichtag
[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 241 HGB Rz 32 f., 40.

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