Rz. 50

Die definitorischen Inhalte führen dazu, dass bei Erfüllung der Kriterien ein entsprechender Ausweis von Anteilen und weiteren Beziehungen zu den jeweiligen Unt innerhalb der Bilanz, der GuV oder des Anhangs gesondert zu erfolgen hat (Rz 4).

Darüber hinaus ist die Rangfolge der Zuordnung zu beachten. Der Ausweis als verbundenes Unt ist angesichts der höheren Verbindungsintensität vorrangig. Gleiches gilt für sämtliche damit verbundenen Ausweisvorschriften wie z. B. Verbindlichkeiten oder Forderungen.

Sind entsprechend der Gliederungsschemata der §§ 266 oder 275 HGB zudem weitere Positionen einschlägig, wie z. B. Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, ist ein Mitzugehörigkeitsvermerk nach § 265 Abs. 3 HGB vorzunehmen, z. B. Forderungen gegen Unternehmen XY, davon aus Lieferungen und Leistungen.

Weiterhin sind nach § 277 Abs. 3 HGB Erträge und Aufwendungen aus (Teil-)Gewinnabführungsverträgen i. S. d. § 291 AktG in gesonderten Zeilen innerhalb der jeweiligen GuV der beteiligten oder verbundenen Unt aufzuführen.

Schließlich ist insb. bei verbundenen Unt und Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, darauf zu achten, dass eine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten vorgenommen werden kann, sofern die Aufrechnungslage nach § 387 BGB gegeben ist,[1] d. h. insb. Fristenkongruenz vorliegt. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB dar, sondern verhindert die unnötige Aufblähung von Aktiva und Passiva und kann zu Verbesserungen bestimmter Bilanzkennzahlen wie z. B. der EK-Quote führen. Eine Saldierung ist zwingend vorzunehmen, sofern eine Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB erfolgt ist.

[1] IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 67.

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