Rz. 82

Der frühere Bericht über besondere Vorgänge nach Abschluss des Gj im Lagebericht (Nachtragsbericht) ist infolge des BilRUG (2015) entfallen, da diese Angaben zukünftig im Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB) zu machen sind. Hintergrund ist europäisches Recht. Anders als der frühere Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der RL 78/660/EWG verlangt Art. 17 Abs. 1 Buchst. q der RL 2013/34/EU statt einer Angabe im Lagebericht nun eine Anhangangabe zur Art und finanziellen Auswirkung wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die weder in der Bilanz noch in der GuV berücksichtigt sind. Hierdurch hat sich auch die Nummerierung geändert: Die früheren Nummern 2–5 wurden die Nummern 1–4, wobei Nr. 4 inzwischen in § 289a Abs. 2 HGB verschoben wurde.

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