Rz. 146

Erleichterungs- und Befreiungsvorschriften bestehen seit dem TransPuG[1] nicht mehr. Daher sind die handelsrechtlich vorgeschriebenen Anhangangaben vollständig zu machen. Befreiungsvorschriften können sich aber aus anderen Vorschriften ergeben:

[1] TransPuG v. 19.7.2002, BGBl I 2002 S. 2681.

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