Rz. 146
Erleichterungs- und Befreiungsvorschriften bestehen seit dem TransPuG[1] nicht mehr. Daher sind die handelsrechtlich vorgeschriebenen Anhangangaben vollständig zu machen. Befreiungsvorschriften können sich aber aus anderen Vorschriften ergeben:
- MU, die keine KapG sind und nur nach dem PublG zur Aufstellung des Konzernanhangs verpflichtet sind, sind nach § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG von der Angabepflicht nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB entbunden.
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