Rz. 24

Werden innerkonzernliche Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten im Einzelabschluss eines KonzernUnt auf Basis der Wechselkurse am Bilanzstichtag in die Berichtswährung des Unt umgerechnet, ergeben sich – soweit keine anderen Bewertungsanpassungen erfolgen – keine Aufrechnungsdifferenzen in der Schuldenkonsolidierung. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kreditverhältnis in der Währung des Vertragspartners denominiert ist. In diesem Fall ist die korrespondierende Verbindlichkeit bzw. Forderung als Teil der Transformation des Abschlusses in die Berichtswährung des Konzerns ebenfalls mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Nach § 256a HGB ergibt sich diese Übereinstimmung von innerkonzernlichen Forderungen und Verbindlichkeiten dann, wenn derjenige Partner, für den das Kreditverhältnis eine Fremdwährungstransaktion darstellt, aufgrund von Wechselkursänderungen unrealisierte Währungsverluste oder – bei Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von maximal einem Jahr – unrealisierte Währungsgewinne erfasst.

 

Rz. 25

Fraglich ist, wie mit den diesen aus einzelgesellschaftlicher Sicht erfassten Umrechnungserfolgen im Konzernabschluss umzugehen ist. Auf den ersten Blick scheint der Ausweis von Währungseffekten aus konzerninternen Vorgängen dem Gedanken des Konzerns als wirtschaftlich einheitliches Unt zu widersprechen. Dem ist nicht so. Der Währungseffekt lässt sich ohne weiteres aus dem Umstand erklären, dass ein Teil des Konzernvermögens in einer fremden Währung investiert ist und damit sein Wert in der Währung des betreffenden Unt von der Entwicklung der Wechselkurse abhängt. Soweit sich die Währungsrisiken und -chancen bei monetären Posten realisieren, erscheint es begründbar, die entsprechenden Erfolge – analog zur einzelgesellschaftlichen Sicht – in den Konzernabschluss zu übernehmen.

 

Rz. 26

DRS 25.78 ff. folgt dieser Sichtweise nicht, sondern sieht eine erfolgsneutrale Behandlung der von den KonzernUnt nach § 256a HGB erfassten Umrechnungserfolge durch Umgliederung in den Posten "Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung" (§ 308a HGB) vor. Eine erfolgswirksame Behandlung soll nur aus Vereinfachungsgründen bei nicht wesentlichen Darlehen zulässig sein. Erfolgsneutral im Konzern-EK erfasste Erfolge aus der einzelgesellschaftlichen Währungsumrechnung sind in die Konzern-GuV zu überführen, wenn das Darlehen zurückgeführt wird und sie sich damit endgültig realisieren.

 

Rz. 27

Differenzen aus der Aufrechnung konzerninterner Forderungen und Verbindlichkeiten aus (einseitigen) Fremdwährungsgeschäften treten auf, wenn die Umrechnung bei den beteiligten Unt als Folge des aus einzelgesellschaftlicher Sicht (eingeschränkt) zu beachtenden Realisationsprinzips zu unterschiedlichen Forderungs- und Verbindlichkeitsbeträgen in der Berichtswährung des Konzerns führt. Das ist bei längerfristigen Fremdwährungsforderungen bzw. -verbindlichkeiten der Fall. Die daraus resultierende Aufrechnungsdifferenz sollte unmittelbar im EK erfasst und damit erfolgsneutral behandelt werden, um den Ausweis eines fiktiven Erfolgs zu vermeiden. Ein auf das Imparitätsprinzip zurückgehender einseitiger Umrechnungsverlust sollte dagegen nach der hier vertretenen Auffassung ebenso wie ein erfasster Umrechnungsgewinn bei kurzfristigen Positionen erfolgswirksam im Konzernabschluss berücksichtigt werden. In beiden Fällen ist im Konsolidierungskreis (KonsKreis) eine nach den GoB zu erfassende Nettovermögensänderung eingetreten, deren Ausweis nicht mit dem Einheitsgrundsatz kollidiert.

 

Rz. 28

 
Praxis-Beispiel

Die A AG (MU) mit Sitz in Deutschland gewährt ihrem in den USA ansässigen TU B Inc. zum 31.12.X0 einen Kredit über 120 TUSD mit einer Laufzeit bis zum 31.12.X2. Die B Inc. stellt ihren Abschluss in USD auf. Der Devisenkassamittelkurs zum 31.12.X0 beträgt 1 EUR = 1,2 USD. In der Währung des MU beläuft sich die Forderung somit auf 100 TEUR.

Zum 31.12.X1 wird der Devisenkassamittelkurs mit 1 EUR = 1 USD festgestellt. Umgerechnet zum Stichtagskurs beträgt die Forderung des MU gegen das TU nunmehr 120 TEUR. Die Ertragsteuerbelastung beider Unt beträgt 30 %.

Beurteilung

Der Jahresabschluss der B Inc. ist zum 31.12.X1 in die Berichtswährung (EUR) umzurechnen. Das geschieht nach § 308a HGB nach der modifizierten Stichtagskursmethode (§ 308a Rz 8 ff.). Unter der vereinfachenden Annahme, die B Inc. halte den Kreditbetrag weiter in liquider Form vor, stellt sich die in EUR umgerechnete verkürzte Bilanz der B Inc. zum 31.12.X1 wie folgt dar:

 
Aktiva Bilanz B Inc. zum 31.12.X1 Passiva
       
Kasse   120 Verbindlichkeiten   120
       
           

Die A AG rechnet in ihrem Abschluss zum 31.12.X1 die Fremdwährungsforderung mit dem Devisenkassamittelkurs am Stichtag um. Aufgrund der Veränderung der Währungsparität erhöht sich der Wert der Forderung von 100 TEUR auf 120 TEUR. Da die Forderung lediglich noch eine Restlaufzeit von einem Jahr hat, ist die Wertsteigerung erfolgswirksam zu erfassen. In der Steuerbilanz ist die Aufwertung über den Zugang...

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