Rz. 42

Die Umrechnung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung kann zu Abweichungen zwischen den HGB-Wertansätzen der betreffenden VG und Schulden und deren Steuerwerten führen. Bei großen und mittelgroßen KapG können daraus latente Steuern nach § 274 HGB zu erfassen sein.

 

Rz. 43

Temporäre Differenzen ergeben sich bei Fremdwährungsgeschäften aus der nur eingeschränkten Geltung des Anschaffungswert- und Realisationsprinzips in der HB. Wertet der Euro gegenüber einer fremden Währung auf, führt das bei kurzfristigen Fremdwährungsforderungen zu einem Anstieg ihres Gegenwerts in Euro. Der daraus resultierende Ertrag ist nach dem Wortlaut des § 256a Satz 2 HGB (Rz 41) unter Umgehung des Realisationsprinzips in der handelsrechtlichen GuV auszuweisen. In der Steuerbilanz gilt demgegenüber nach § 6 EStG das Anschaffungswertprinzip.[1] Dementsprechend dürfen die Euro-AK der Forderung nicht überschritten werden. Aufgrund des höheren Vermögensausweises in der HB sind nach § 274 HGB passive latente Steuern zu bilden.

 

Rz. 44

Spiegelbildlich stellt sich die Situation auf der Passivseite der Bilanz dar. Wertet der Euro im Vergleich zur fremden Währung auf, sinkt der Euro-Gegenwert der betreffenden Fremdwährungsverbindlichkeit. Wiederum fordert § 256a Satz 2 HGB bei kurzfristigen Schulden den Ansatz des niedrigeren Stichtagswerts. In der Steuerbilanz bleibt es beim Ansatz des höheren Rückzahlungsbetrags. Auf den Bewertungsunterschied sind passive latente Steuern zu bilden.

 

Rz. 45

Auch die währungskursbedingte Abwertung von VG bzw. Aufwertung von Schulden kann Anlass für eine Steuerlatenzierung sein. Das ist der Fall, soweit die handelsrechtlich erfasste Wertkorrektur voraussichtlich nicht dauernd ist. Da in der Steuerbilanz der niedrigere bzw. (bei Schulden) höhere Teilwert in diesen Fällen nicht angesetzt werden darf, weichen die handels- und steuerrechtlichen Wertansätze voneinander ab. Aufgrund des niedrigeren (Netto-)Vermögensausweises in der HB ist die Bildung aktiver latenter Steuern in Erwägung zu ziehen.[2]

[1] Vgl. Mutscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 6 EStG Rz 34, Rz 118, Stand: 08/2022.
[2] Vgl. zur Teilwertabschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung BMF, Schreiben v. 2.9.2016, IV C 6 – S 2171, BStBl. I 2016 S. 995.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge