Rz. 41

Für die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen aus Hochinflationsländern ist § 308a HGB nicht unmittelbar anwendbar.[1] Es bedarf einer Bereinigung der Inflationseffekte. Hierzu stehen zwei Vorgehensweisen zur Verfügung (DRS 25.43, DRS 25.99 ff.): Zum einen ist die Aufstellung des Abschlusses des FremdwährungsUnt in einer Hartwährung möglich (hier bietet sich die Währung des MU an). Zum anderen kann eine Bereinigung der Inflationseffekte durch die Indexierung erfolgen mit anschließender Umrechnung des Abschlusses nach der Stichtagskursmethode.[2] Hiernach sind die zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten Bilanzposten des Fremdwährungsabschlusses ab ihrem Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt anhand eines allgemeinen Preisindexes (bspw. Verbraucherpreisindex, Güterpreisindex) anzupassen. Etwas anderes gilt für monetäre Posten, die unberührt bleiben. Die Aufwendungen und Erträge werden ab dem erstmaligen Zeitpunkt ihrer Erfassung im Abschluss anhand des Preisindexes angepasst. Für Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit nicht monetären Bilanzposten (z. B. planmäßige Abschreibungen) ist hierzu auf den bilanziellen Zugangszeitpunkt des monetären Bilanzpostens abzustellen. Für andere Aufwendungen und Erträge (wie z. B. Mietaufwendungen) ist der Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erfassung in der GuV maßgeblich (DRS 24.104; B.45). Aus der Nettoposition der monetären Posten ergibt sich entweder ein Gewinn (Kaufkraftgewinn aus einer Nettoschuldnerposition) oder ein Verlust (Kaufkraftverlust aus einer Nettogläubigerposition), der in der GuV zu berücksichtigen ist (so auch die Empfehlung in DRS 25.104a). Der Gewinn und Verlust ergibt sich als Saldo der Anpassungen der nicht monetären Posten, des EK und der Posten der GuV und sollte der Änderung des Preisindexes bezogen auf den gewichteten Durchschnitt der Nettoposition aus monetären Posten in der Periode entsprechen (DRS 25.104a). Der so angepasste Abschluss ist dann mit dem Stichtagskurs in Euro umzurechnen.[3]

 

Rz. 42

Die Festlegung, ob ein TU seinen Sitz in einem Hochinflationsland hat, kann anhand der in IAS 29.3 genannten Kriterien erfolgen.[4] U. a. deutet danach eine kumulative Preissteigerungsrate, die innerhalb von drei Jahren mindestens annähernd 100 % beträgt, auf ein Hochinflationsland hin.[5]

[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 84.
[2] Dies entspricht der Vorgehensweise nach IAS 21.42 f. i. V. m. IAS 29.
[3] Vgl. zu dieser Methode die Beispiele in DRS 25.B47 sowie bei Hoffmann/Lüdenbach, NWB Bilanzkommentar, 14. Aufl. 2022, § 308a HGB Rz 59.
[4] Vgl. Grottel/Koeplin, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 308a HGB Rz 117.
[5] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 318; DRS 25.97. Nach einer Veröffentlichung des Center for Audit Quality (vgl. International Practices Task Force Discussion Document: Monitoring Inflation in Certain Countries, May 2023, https://thecaqprod.wpenginepowered.com/wp-content/uploads/2023/06/IPTF-April-2023-Inflation-Monitoring-Document-FINAL-for-posting-6–22–23.pdf, Abruf 3.8.2023) betrug Stand Mai 2023 in folgenden Ländern die kumulative Preissteigerungsrate für drei Jahre mehr als 100 %: Argentinien, Islamische Republik Iran, Demokratische Republik Äthiopien, Haiti, Libanon, Südsudan, Sudan, Suriname, Republik Türkei, Venezuela, Simbabwe. Zu weiteren Indikatoren auf Hochinflation sei auf DRS 25.97 f. verwiesen.

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