Rz. 111

Bei Aufwendungen für Unterstützung handelt es sich um aus sozialen Gründen gewährte Zuwendungen an aktive und ehemalige Betriebsangehörige sowie deren Hinterbliebene, die in einer Sondersituation Ausgleichsbedürfnisse decken und ohne konkrete Gegenleistung des Zahlungsempfängers oder seines Rechtsvorgängers gezahlt werden. Diese Ausweiskriterien werden v. a. von freiwilligen Unterstützungszahlungen bei Krankheit, Unfall, Kur- und Krankenhausaufenthalten sowie von Arztkostenzuschüssen, Deputaten an Pensionäre oder deren Witwen, Erholungsbeihilfen, Familienfürsorgezahlungen, Hausbrandzuschüssen oder Heirats- und Geburtsbeihilfen erfüllt.[1] Auch Zahlungen zum Zweck der Unterstützung an rechtlich selbstständige Sozialkassen und Unterstützungseinrichtungen des Arbeitgebers sind hier auszuweisen.[2]

[1] Vgl. Winzker, in Beck HdR, B 333, Rz 45, Stand: 08/2018; Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rn 61; IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 833.
[2] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 138.

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