Rz. 180

Sofern etwa infolge einer Konzernzugehörigkeit eine Überleitung des handelsrechtlichen Abschlusses auf einen IFRS-Abschluss erfolgt, sind in Abweichung zum Wechsel von GKV auf UKV nach HGB hinsichtlich der Umstellung der GuV-Gliederung Besonderheiten zu beachten bzw. erweitern sich die Zuordnungsanforderungen.

Aufgrund der geringeren Mindestgliederungsanforderungen nach IFRS kann keine allgemeingültige Zuordnung der Gliederungspositionen erfolgen. Entsprechend ist die nachfolgend erläuterte Teil-Zuordnung – zumindest hinsichtlich einiger Gliederungspositionen – als Muster zu verstehen.

Die Umgliederung der Erhöhungen/Verminderungen des Bestands an unfertigen/fertigen Erzeugnissen (Position 2 GKV) und der anderen aktivierten Eigenleistungen (Position 3 GKV) sowie Teilen des Material- und Personalaufwands (Positionen 5 und 6 GKV) und der Abschreibungen (Position 7 GKV) erfolgt im Wesentlichen analog zur HGB (Rz 177). Aufgrund der abweichenden Vorschriften für die Herstellungskostenbewertung nach IFRS stellt sich insoweit die Frage der Behandlung allgemeiner Verwaltungskosten nicht.

Die übrigen Teile des Material- und Personalaufwands (Positionen 5 und 6 GKV) und der Abschreibungen (Position 7 GKV) werden wie die sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Position 8 GKV nach HGB) den Umsatz-, Vertriebs- und allgemeinen Verwaltungskosten sowie den sonstigen betrieblichen Aufwendungen funktionsbezogen zugeordnet.

Erträge aus Beteiligungen (Position 9 GKV nach HGB), ggf. at-equity-Erträge im Konzernfall (gem. § 311 Abs. 1 HGB), Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens (Position 10 GKV nach HGB), sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (Position 11 GKV nach HGB) sowie Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens (Position 12 GKV nach HGB) werden in das Ergebnis aus at equity bewerteten Anteilen und/oder (übrige) Finanzerträge überführt.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen (Position 13 GKV nach HGB) werden den (übrigen) Finanzaufwendungen zugeordnet.

Die gem. IAS 1.82 obligatorischen Steueraufwendungen umfassen nach IAS 12.5 die tatsächlichen und latenten Steuern, die in die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts der Periode eingehen, und damit die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Position 14 GKV nach HGB). Hinsichtlich der sonstigen Steuern erfolgt in Abhängigkeit der Steuerart entweder ein Direktabzug von den Umsatzerlösen und/oder eine Zuordnung zu weiteren Kosten-/Aufwandspositionen.

 

Rz. 181

Bei einer Überleitung vom GKV nach HGB auf das UKV nach IFRS ergeben sich beispielhaft die folgenden Zuordnungserfordernisse, wobei aufgrund der abweichenden Ansatz- und Bewertungsregelungen stets weitere Anpassungen notwendig sind.

Legende:

* Die Zuordnung der Erhöhungen/Verminderungen des Bestands an unfertigen/fertigen Erzeugnissen zu den Umsatzkosten bezieht sich auf diese zuzurechnenden Teile der Aufwendungen der auf Lager produzierten Erzeugnisse. Sofern bspw. allgemeine Verwaltungskosten in den auf Lager produzierten Erzeugnissen enthalten sind, hat i. R. d. IFRS-Erstanwendung eine gesonderte Erfassung zu erfolgen.

Abb. 5: Zuordnung bei Überleitung vom GKV nach HGB auf das UKV nach IFRS

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