Rz. 140

Soweit der Prüfungsauftrag aufgrund gesellschaftsvertraglicher bzw. satzungsmäßiger Regelung oder aufgrund freiwilliger Beauftragung erweitert ist und sich diese Erweiterung nicht auf den Jahresabschluss oder Lagebericht bezieht, ist über das Ergebnis dieser Erweiterung in einem separaten Abschnitt des Prüfungsberichts zu berichten.[1]

Über diejenigen Erweiterungen des Prüfungsauftrags, die sich auf den Jahresabschluss oder Lagebericht beziehen, ist nicht hier, sondern i. R. d. Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung (Rz 104 ff.) zu berichten.

 

Rz. 141

In Betracht kommen insb. Prüfungen nach § 53 HGrG (Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse), Prüfung einer REIT-AG nach § 11 Abs. 4 REITG,[2] Prüfung der Angaben zum DCGK oder Prüfung der Entflechtung der Rechnungslegung gem. § 6b Abs. 5 EnWG.[3] Wichtig ist eine klare Trennung von eigenständigen Prüfungsaufträgen, wie z. B. Prüfung des Abhängigkeitsberichts und Prüfung von Lizenzentgelten an Duale Systeme, über die separat zu berichten ist. Die Abgrenzung zwischen der Erweiterung des Prüfungsauftrags und eigenständiger Prüfung kann im Einzelfall von den mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen abhängen.[4]

 

Rz. 142

Die Berichterstattung umfasst die Darstellung der wesentlichen Ergebnisse. Bei einer Prüfung nach § 53 HGrG ist auf die Beantwortung der Fragen des betr. Fragenkatalogs zu verweisen, der als Anlage dem Prüfungsbericht beizufügen ist.[5] Weiterhin sind Angaben zur Berücksichtigung der Vorjahresbeanstandungen und -empfehlungen zu machen.[6]

 

Rz. 143

Über das Ergebnis der bei Inlandsemittenten gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der elektronischen Wiedergabe von Jahresabschluss und Lagebericht auf ESEF-Konformitätist in einem gesonderten Abschnitt zu berichten und zumindest ein Verweis auf den im Bestätigungsvermerk enthaltenen ESEF-Vermerk vorzunehmen.[7] Hinweise zu weiteren Berichtsinhalten in diesem Zusammenhang enthält IDW PS 410.49.

 

Rz. 144

Eine Prüfung nach § 53 HGrG umfasst auch die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems der Gesellschaft. Da diese Prüfungspflicht aber nicht auf § 317 Abs. 4 HGB beruht, sollte hierüber ebenfalls in dem Abschnitt über die Erweiterung des Prüfungsauftrags und nicht in dem Abschnitt über die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems (Rz 133) berichtet werden.[8]

[1] Vgl. IDW PS 450.108 n. F.
[2] Zu Einzelheiten vgl. IDW PH 9.950.2.
[3] Zu Einzelheiten vgl. IDW PS 610 n. F.
[4] Vgl. IDW PS 450.19 n. F.
[5] Vgl. IDW PS 720.15.
[6] Vgl. IDW PH 9.450.1.5.
[7] Vgl IDW PS 410.73.
[8] Gl. A. Justenhoven/Deicke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 321 HGB Rz 167.

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