Rz. 106

Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Für den Verjährungsbeginn und die Höchstfristen ist § 199 BGB anzuwenden. Danach beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist erst dann, wenn

  • der Anspruch entstanden ist (Pflichtverletzung und Schadenskausalität) und
  • der Gläubiger (geprüfte Ges. oder verbundenes Unt) von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Letztliche Sicherheit über die Verjährung kann also erst nach zehn bzw. 30 Jahren gem. § 199 Abs. 3 BGB bestehen.

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